5 StR 57/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 30. März 2004in der Strafsachegegenwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten K gegen dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 wird,soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten K gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wirdverworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechts-mittel zu tragen.G r ü n d e z u 2.: Der Angeklagte begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde, von denam 22. Verhandlungstag (6. Mai 2003) entstandenen Kosten des Verfahrensfreigestellt zu werden. Er beruft sich darauf, daß an diesem Tag der Mitange-klagte T der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei,weshalb die Beweisaufnahme nicht hätte fortgeführt werden können. Darantreffe ihn kein Verschulden.Dieser Sachverhalt rechtfertigt keine Abänderung der Kostenent-scheidung. Die Gerichtsgebühren bemessen sich gemäß § 40 Abs. 1 GKGnicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftigerkannten Strafe. Die für den 6. Mai 2003 nach Nr. 9007 KV-GKG als Ausla-gen des Gerichts zu erhebende Pflichtverteidigervergütung ist im Sinne von§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Verfahren wegen der Tat entstanden, - 3 -wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde. Sie stellt auch keine besondereAuslage der Staatskasse im Sinne einer Mehrauslage dar, die aus Billig-keitsgründen nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt werdenkönnte (vgl. BGHSt 25, 109, 117). Schließlich kann der Senat auch nicht ge-mäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GKG von der Erhebung von Auslagen absehen (vgl.BGHR GKG § 8 Nichterhebung 3). Das Landgericht hat weder einen Ver-handlungstermin verlegt noch eine Verhandlung vertagt.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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