5 StR 57/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 11. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Verletzung der Dienst-pflicht im Sinne des 247 332 Abs. 1 StGB nicht darin zu sehen, dass der Ange-klagte sich im Rahmen einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig verhalten hat. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren nach 247 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar; mithin besteht kein Ermessen. Pflichtwidrig hat sich der Angeklagte allerdings dadurch verhalten, dass er das Verfahren, in dem er vorher f374r die Verteidigung eine Stellung-nahme abgegeben hatte, nunmehr als Einsatzleiter der Steuerfahndung weiterbetrieben hat. Damit konnte er 226 was ihm auch bewusst war 226 nicht mehr die bei der Ermittlung in Steuerstrafsachen gebotene Objektivit344t auf-bringen. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Bestechlichkeit nach 247 332 - 3 - StGB zudem auch deshalb erf374llt, weil er sich durch das Versprechen einer Gegenleistung bereit gezeigt hat, seine dienstlichen Pflichten zu verletzen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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