5 StR 57/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 1. Oktober 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass der Ausspruch 374ber den Vorweg-vollzug der Strafe entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adh344sions- und Nebenkl344gerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Ausweislich der Urteilsgr374nde (UA S. 25) 204erfordert die Behandlung des Angeklagten einen erheblichen, sich im oberen Bereich der H366chstfrist des 247 67b Abs. 1 S. 1 StGB [richtig: 247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB] bewegenden Zeitraum223. Damit in Widerspruch steht die Dauer des angeordneten Vorweg-vollzugs der Strafe von einem Jahr und neun Monaten, nach der sich unter Ber374cksichtigung des Halbstrafenzeitpunkts lediglich eine Therapiedauer von einem Jahr ergeben w374rde. Im Hinblick auf die seit dem 29. November 2009 andauernde Untersuchungshaft l344sst der Senat zur Vermeidung von Nachtei-len f374r den Angeklagten die Anordnung 374ber den Vorwegvollzug der Strafe entfallen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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