BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 571/14 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B . darüber hinaus die der Neben - und Adh ä- sionsklägerin du rch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestel l- ten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Ab s. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo - StGB/Groß, 2. Aufl . , § 145a Rn. 19; Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 1 44 f. mwN; Roggenbuck in LK - StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in SK - StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden . Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammena r- beit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT - Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im - 3 - Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. Groß aaO; Dietmeier aaO). Sander Schneider Dölp König Berger
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