5 StR 57/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bra unschweig vom 21. September 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwo r- fen . Di e Beschwerdeführer ha ben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insow eit darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berüc k- sichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheit s- strafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. hierzu Rissing - van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn . 21 mwN). Basdorf Brause Schaal König Bellay
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