ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR57.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 57/19 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu ndes- an walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 29. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- on srechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO sind jedenfalls unbe- gründet. Dem Antrag der Verteidigung, Teile aus den dem Hauptbelastungs- Landgericht im Hauptverhandlungstermin am 25. Mai 2018 nachgekommen, n achdem es die Protokolle im Wege des Urkundenbeweises eingeführt hatte. Beanstandungen gegen diese Verfahrensweise wurden in der Hauptverhand- lung nicht geltend gemacht. Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem kla- ren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschrif- ten nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der - 4 - Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Ver- fahre nsweise des Gerichts beanstanden müssen. Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO durch Nichtverle- sung von Vernehmungsniederschriften ohnehin nicht in Betracht. Diese Vor- schrift gestattet ausnahmsweise den unmittelbaren Zugriff auf eine Ve rneh- mungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises, sie gebietet ihn aber nicht. Eine Pflicht zur Verlesung kann lediglich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) abgeleitet werden (vgl. auch LR/Mosbacher, 26. Aufl., § 253 Rn. 29 mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben. Ins- besondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich das Gericht nach Vorhalt der entsprechenden Passagen noch zu deren förmli- cher Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Dass der Ze uge, wie die Revisi- on meint, bei dieser Verfahrensweise ein gegenüber der Aussage nach Vorhalt richt nach der Sachlage nicht aufdrängen. ter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist. Mutzbauer Sander König Berge r Mosbacher
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