5 StR 572/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des G e - neralbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die im übrigen ve r - spätet eingelegte Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der B e - schuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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