5 StR 572/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO dahin abge344ndert, dass dieser Angeklagte wegen banden- und gewerbsm344337igen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Revision, jedoch wird die Geb374hr um ein Zehntel erm344337igt. Ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen und notwendigen Auslagen des Angeklagten tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbs-m344337igen Betrugs in 98 F344llen und wegen versuchten banden- und gewerbs-m344337igen Betrugs in 59 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344h-rung ausgesetzt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334bri-gen ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 F344llen h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Senat 344ndert die Verurteilung entsprechend ab. 2 a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine f374r die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der ge-sch344digten Bundesagentur f374r Arbeit ein. Auch stellte er die gesch344digten Arbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe nahm 226 entsprechend dem gemeinsamen Tatplan 226 die Nichtrevidentin Z. wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. 374berwachte die Arbeitneh-mer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Ge-sch344ftsf374hrer der ausschlie337lich betr374gerisch agierenden Vermittlungsfirma J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu 374berwa-chen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und w344hrend des Laufs der De-liktsserie Tatbeitr344ge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Ban-denmitglieder gleichzeitig f366rderte. Seine Tatbeitr344ge ersch366pften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Gesch344ftsbetriebs und sind damit als 226 uneigentliches 226 Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufas-sen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB 263 T344terschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jeden-falls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen W374rdigung kann es offen-bleiben, ob die Besch344ftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit f374r den Ange-klagten im Ergebnis nutzlosen T344tigkeiten jeweils eigenst344ndige Betrugsf344lle darstellen k366nnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst 226 wie das Landgericht zutreffend gesehen hat 226 durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen der Bundesagentur f374r Arbeit eintreten. 3 Die Annahme von Gewerbs- und Bandenm344337igkeit wird durch die 304n-derung des Konkurrenzverh344ltnisses nicht ber374hrt (vgl. BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.). Ob die Mitt344ter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege- 4 - 4 - benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337). b) Der Senat schlie337t aus, dass der gest344ndige Angeklagte sich gegen die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangs-punkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer Tat l344sst den Schuldumfang unber374hrt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidie-renden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren T344tigkeitsfelder unterschied-lich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt f374r die Beurteilung der Konkurrenzverh344ltnisse zugrundezulegen w344re. 5 6 2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfrei-heitsstrafe um zwei Monate wegen einer f374r das Revisionsverfahren festzu-stellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu mindern. Die Revisionsbegr374ndung ist am 18. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangen. Erst elf Monate sp344ter, n344mlich am 19. Novem-ber 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne dass hierf374r ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere Verfahrensverz366gerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231; 150, 153). Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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