ECLI:DE:BGH:2017:260417U5STR572.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 572/16 vom 26. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. A p- ril 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Re chtsanwalt F . als Verteidiger, Rechtsanwältin P . als Nebenklägervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und vorsätzlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachr ü- ge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im vom Generalbundesanwalt vertretenen Umfang hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt si ch der bereits im Jahr 2003 wegen schweren Raubes in fünf Fällen und schwerer räuberi scher Erpressung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurtei l- te Angeklagte am 12. Mai 2015 mit einer schwarzen Mütze und einem schwa r- zem Schal vermu mmt vor der Hinterausgangstür einer Sparkasse nfiliale in Leipzig auf. Als eine Sparkassenangestellte die T ür öffnete, rannte der Ang e- klagte auf sie zu und richtete den Lauf seiner ungeladenen Schreckschusspist o- le auf ihren Kopf. Die Zeugin kam zu Fall und erlitt dabei Verletzungen. Der A n- geklagte zog sie in die Räumlichkeiten der Sparkasse , in denen sich noch we i- tere Angestellte befanden, die er ebenfalls mit der P istole bedrohte. E ine Mita r- beiterin musste den Tresor öffnen. D iesem entnahm d er Angeklagte me hr als 40. 00 0 Euro , mit de nen er aus der Sparkassenfiliale entkam. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte bereits am 21. Februar 2014 einen Banküberfall verübte und dadurch einen weiteren erpresserischen Mensc henraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung beging . II. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten hinsichtlich de s Banküberfalls vom 21. Febr u- ar 2014 erstrebt, bl eibt ihr der Erfolg versagt. A us den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts hält der Freispruch sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. 2. Demgegenüber hat die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsve r- wahrung (§ 66 StGB) keinen Bestand . 2 3 4 5 - 5 - a) Die Begründung des Urteils zur Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist rechtsfehlerhaft. aa) Die Strafkammer stützt die Verneinung eines Hanges des Angekla g- ten auf die Ausführungen des Sachverständigen . Danach seien die s- druck gekommene stereotype Vorgehensweise über einen mehrjährigen Ta t- zeitraum in der Vergangenheit und die gleichförmige Ausübung der erneuten Taten ... zwar Indizien, die für einen Hang sprechen könnten, gleichwohl sei der Angeklagte keine aggressive und/ oder dissoziale Persönlichkeit . 11) . Bei ihm finde sich vielmehr eine besondere Bereitschaft, in Krisen - und Übe r- forderungssituationen depressiv zu reagieren. Diese rezidivierende depressive Störung vermöge Tathandlungen wie die vorliegenden Raubüb erfälle anz u- bahnen und zu erklären (UA S. 12) . Damit hat die Strafkammer verkannt, dass die Ursache des Hanges für dessen Bejahung unerheblich ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Mai 1971 1 StR 40/71, BGHSt 24, 160, 161). Dass der Angeklagte an einer rezidivi e- renden depressiven Störung leidet, steht der Annahme eines Hanges deshalb nicht entgegen. Vielmehr kann sie sogar für diese herangezogen werden . bb ) Zudem ist die im Urteil vorgenommene Prüfung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB l ückenhaft. In ihrem Rahmen ist eine werte n- de, auf eine umfassende Vergangenheitsbetrachtung abstellende Feststellung des gegenwärtigen Zustands des Täters erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 4 StR 87/11, NStZ - RR 2011, 272, 273). Das Tatger icht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den Vorverurteilungen und den Umstä n- den, unter denen es zu diesen wie auch zu den verfahrensgegenständlichen Taten gekommen ist, auseinanderzusetzen (v gl. BGH, Urteil vom 27. Okt o- ber 2004 5 StR 130/04, NStZ 2 005, 265 ). An einer derartigen umfassenden 6 7 8 9 - 6 - Vergangenheitsbetrachtung fehlt es hier. Das Landgericht hat es unterlassen, die Vortaten des Angeklagten und die ihn bei diesen Taten bewegenden Grü n- de inhaltlich darzulegen, obgleich der Sachverständige hierauf ausdrücklich Bezug genommen hat (UA S. 12). b) D ie Ansicht der Strafkammer, bei den (möglicherweise) zu prognost i- zierenden weiteren Raubtaten handle es sich nicht um erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, begegnet durchgreifenden re chtlichen B e- denken . aa) Das Landgericht orientiert sich bei seiner Entscheidung an einem Beschluss des Senates vom 24. Januar 2012 (5 StR 535/11). Es berücksichtigt dabei nicht, dass sich die se Entscheidung auf den Rechtszustand nach Fes t- stellung der Ve rfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) bezieht. Nach der vom Bundesverfassungsgericht damals getroffenen Weitergeltungsanordnung durfte § 66 StGB nur nach Maßgabe einer strikten Ver hältnismäßigkeitsprüfung weiter angewandt werden (vgl. BVerfGE aaO , S. 406, Rn. 172); in der Regel war der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt, Umstände Dies stellte eine Einschränkung gegenüber de n Taten dar, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. August 2011 3 StR 2 08/11, BGHR StGB § 66 S trikte Verhäl t- nismäßigkeit 1). Der Senat kann offen lassen, ob Raubtaten der vom Angeklagten bega n- genen Art, diesen strengen Maßstäben genügen würden (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 11. Dezember 2012 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 70 mwN) . 10 11 12 - 7 - Denn d ie se erhöhten Anforderungen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr, weil die Tat am 12. Mai 2015 und damit nach dem Inkrafttr e- ten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahru ng vom 5. Dezem ber 2012 (BGBl. I 2425) am 1. Juni 2013 begangen wurde . Mit der Schaffung des § 66c StGB durch dieses Gesetz wurde den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getr a- gen , die sich ausdrücklich auf die Ausgestaltung der Unterbringung de r Sich e- rungsverwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die fo r- mellen und materiellen Anordnungsvoraussetzung en des § 66 StGB bezo gen . Damit ist auch der Grund für die über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Einschränkung des Anwendungsb ereichs der Sicherungsverwahrung entfallen. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes bestehen gegen die Gültigkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13, NJW 2013 , 3735, 373 6; vom 7. Januar 2015 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208, 209). A nders als bei Taten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilt, aber bereits vor de m 1. Juni 2013 begangen wurden, besteht kein Anlass , die erhöhten Vorausse t- zungen aus Vertrau ensschutz gesichtspunkten weiter gelten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 aaO mwN). bb) Maßstab für die Gefährlichkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist demnach, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verur teilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Vorausse t- zung ist erfüllt, wenn aufgrund des bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfri edens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 4 StR 416/02, NStZ - RR 2003, 108). Als wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten nennt das Gesetz eine schwere seelische oder körperliche Schädigung der O p- 13 - 8 - fer. Bezugspunkt sind danach die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden Straftaten. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, der sich seiner Opfer zudem im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB bemächtigt hat, diese mit einer täuschend echt wirkenden Schreckschusspistole mit dem Tode bedroht. Dass die Waffe nicht geladen war, wussten die Opfer in der Tatsituation nicht. Der Umstand, dass die Bankangestellten im Hinblick auf solche Überfälle geschult sind, vermag ihnen für sich genommen weder die Angst zu nehmen, möglicherweise geplant oder aufgrund unglücklicher Umstände erschossen zu werden, noch bietet die Schulung eine Gewähr dafür, dass etwaige Banküberfälle tatsächlich ohne e r- hebliche psychische Folgen für die Bankangestellten bleiben. Auch Dr ohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben können über die Beeinträcht i- gung des seelischen Gleichgewichts hinaus körperliche oder nachhaltige ps y- chische Folgen mit Krankheitswert nach sich ziehen , die ungeachtet der obje k- tiven Ungefährlichkeit de s Tatmittels entstehen können (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 aaO ). Solche erheblichen psychischen und auch körperl i- chen Folgen sind bei der Geschädigten Fa . auch tatsächlich eingetreten. 3. Der Senat schließt aus, dass eine etwaige Maßreg elanordnung Au s- wirkungen auf die verhängte Strafe gehabt hätte. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 14 15
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