ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR572.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 572/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S atz 2 StPO ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die in der unwidersprochen gebli e- benen dienstlichen Äußerung der Strafkammervorsitzenden geschilderten Verfahrenstatsachen zum Ablauf der Hauptverhandlung am 9. Juni 2017 nicht mitgeteilt hat. Die Aufk lärungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig, da es an einer konkreten Bezeichnung und bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweiserge b- nisses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 1 StR 259/10, NStZ - RR 2010, 316). Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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