ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR572.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 572/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Fe bruar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den eingezogenen Ge ldbetrag als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider Berger Esch elbach Köhler
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