5 StR 573/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bremen vom 5. Juli 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf JahrenFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.1. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2StPO). Lediglich zur ersten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zurAntragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an: Ob das Schwurge-richt mit seinen Erwägungen zur wahrscheinlichen Tatzeit zwischen22.30 Uhr und 23.00 Uhr, als eine Mitbewohnerin Geräusche aus der Rich-tung der Tatwohnung hörte (UA S. 27 f.), eine Zusage nicht eingehalten hat,hinsichtlich der Ursache der Geräusche keine Schlußfolgerungen zu ziehen,kann dahinstehen. Im Ergebnis liegt eine Verfahrensverletzung, auf welcherdas Urteil beruhen kann, nicht vor. Der Senat kann angesichts der in der An- - 3 -tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend belegten erdrückendenBeweislage sicher ausschließen, daß die Überzeugung des Schwurgerichtsvon der Täterschaft des Angeklagten im Ergebnis in irgendeiner Weise vonjenen vagen Erwägungen beeinflußt sein kann, die letztlich nicht mehr sindals überflüssige Überlegungen zu einer wahrscheinlichen Einengung desin Betracht kommenden Gesamttatzeitraums.2. Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben, da die Be-weiswürdigung des Schwurgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeitdes Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Es kommt dem-nach nicht auf die Aufklärungsrüge an, mit der die Nichtanhörung einespsychiatrischen Sachverständigen hierzu beanstandet wird; über deren Zu-lässigkeit die hinsichtlich der Einhaltung der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO) und angesichts des Umstandes, daß die Verteidigerin einenentsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zurückgenommenhat, durchaus zweifelhaft ist muß daher nicht befunden werden.Zwar ist die Ausgangsüberlegung des Schwurgerichts zutreffend, daßdie Rauschgiftsucht des Angeklagten für sich die Annahme der Vorausset-zungen des § 21 StGB noch nicht rechtfertige (vgl. BGHR StGB § 21BtM-Auswirkungen 12 und 13, jeweils m.w.N.). Indes hat das Schwurgerichtdie Feststellungen zu den individuellen Gegebenheiten in der Person desAngeklagten in diesem Zusammenhang nicht hinreichend ausgewertet: ZurTatzeit am 19./20. September 2001 war der HIV-infizierte Angeklagte nachseiner erst Anfang August 2001 erfolgten letzten Entlassung aus Strafhaft,die er zum wiederholten Male wegen Beschaffungskriminalität hatte verbü-ßen müssen, in einer Notunterkunft für obdachlose Drogenabhängige unter-gebracht. Er betrieb neben seiner regelmäßigen, relativ hoch dosierten Pol-amidon-Substitution ständig Beigebrauch von Heroin und sonstigenRauschmitteln, teilweise auch von Kokain. Dies finanzierte der unregelmäßig,zuletzt am 8. September 2001 arbeitende Angeklagte zunehmend durch dieBegehung von Diebstählen in der Bremer Innenstadt. Über Einbrüche hinaus - 4 -erwog er gegenüber einem Mitbewohner auch einen Überfall als möglicheBeschaffungstat. Der Angeklagte war bei seiner Verhaftung eine Wochenach Tatbegehung abgemagert und litt unter Entzugssymptomen.Vor diesem Hintergrund durfte das Schwurgericht bei der sonst gege-benen Sachlage zwar einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagtennoch ohne weiteres ausschließen. Das gilt aber nicht für die Frage nach denVoraussetzungen des § 21 StGB. Insoweit hat sich das Schwurgericht einesichere Überzeugung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklag-ten auf einer nicht hinreichend zuverlässigen Beweisgrundlage verschafft. Eshätte sich hierfür nicht allein auf die Fachkunde eines behandelnden Arztesals sachverständigen Zeugen verlassen dürfen; dieser hat zwar sachgerechtauf die Indizien des Fehlens starker Verwahrlosung und häufiger Bewußt-seinstrübung des Angeklagten hingewiesen, hatte den Angeklagten indeszuletzt etwa vier Wochen vor Tatbegehung behandelt. Danach war es für dasTatgericht unerläßlich, sich ungeachtet fehlender Einlassung des Ange-klagten sachverständiger Hilfe zur hinreichend sachgerechten Beurteilungder Frage zu bedienen, ob bei Begehung der Tat ein Drogenrausch, einegravierende Drogenbeschaffungsmotivation oder gar eine abhängigkeitsbe-dingte schwere Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminderungder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben kann.Dies gilt zumal im Blick auf Begleitumstände der Tat: Zwar wurde einRaubmord im Blick auf die Tatausführung und auf das Nachtatverhalten desAngeklagten zutreffend als eher unwahrscheinlich erachtet. Auch jenseitsdavon liegt aber eine Drogenbeschaffungsmotivation als Anlaß einer wahr-scheinlichen Spontantat nicht fern: Anstelle der vom Schwurgericht erwoge-nen Variante des Motivs des Ekels über sexuelle Annäherungen des Opfers oder auch neben diesem Motiv erscheint als Tatanlaß auch eine Verär-gerung des Angeklagten über die Ablehnung einer bei Besuch des sonst oftgroßzügigen Opfers möglicherweise erhofften schenk- oder darlehensweisenGeldhingabe nicht eben unwahrscheinlich. Zudem deutet das Nachtatver- - 5 -halten auf eine gewisse Kopflosigkeit des Angeklagten hin, der zwar ihmnützliche Wertgegenstände des Opfers entwendete, dieses Ziel aber nursehr eingeschränkt verfolgte, der ferner nicht an eine Beseitigung verräteri-scher Tatspuren gedacht hat.3. Der neue Tatrichter wird sich zur Prüfung der Voraussetzungen des§ 21 StGB der Hilfe durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu bedie-nen haben, der gegebenenfalls auch zu §§ 63 oder 64 StGB (vgl. § 358Abs. 2 Satz 2 StPO) Stellung nehmen muß.Die Möglichkeit einer etwas milderen Bestrafung läßt sich bei etwaigerStrafrahmenverschiebung für den Fall der Zubilligung erheblich verminderterSchuldfähigkeit nicht ausschließen. Der Senat weist indes ausdrücklich dar-auf hin, daß die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sehr fernliegend er-scheint. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB sind auch bei Unterstellung homosexueller Zudringlichkeit des Opfers, dessenNeigungen dem Angeklagten vertraut waren ersichtlich rechtsfehlerfrei ver-neint worden.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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