5 StR 574/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mrz 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 wird 1. das Verfahren im Fall II. 4 der Urteil s - gründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der A n - klage) gemß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit trgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; 2. das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch wie folgt neu g e - faßt: Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmßigen Bandenhehlerei in zwei Fllen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fllen schuldig, b) im Ausspruch über die G e - samtfreiheitsstrafe aufgehoben. 1. Die weitergehende Revision wird ve r - worfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerb s - mûigen Bandenhehlerei in zwei Fllen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mon a - ten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren fr die Neuerte i - lung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Ken n - zeichen: LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Rev i - sion des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Im Fall II. 4 der Urteilsgrnde (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verble i - benden Schuldspruch angreift, ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgefhrt: Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fa h - rens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293) entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 5 StR 181/95). Sowei t der Angeklagte verurteilt worden ist, am Folgetag, das wre der 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der au s - drckliche Hinweis auf IV. 6 der Anklage belegt. In der unverndert zug e - lassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in di e - - 4 - sem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt worden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskrftiges Urteil des Amtsg e - richts Tiergarten vom 26. Februar 2001 305 Ds 319/00 ist der Ang e - klagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug bega n - genen Verstoûes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar wird in diesem Urteil der 04.01.2000 als Tattag genannt, doch ergibt der Vergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daû es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und Tatuhrzeit sind in beiden Fllen etwa dieselben. Darber hinaus ist einer der Polizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R BA), derselbe, der nach vorlufiger Festnahme des Angeklagten in vorli e - gender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben hat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jede n - falls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschlieûen lassen, daû in beiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde. Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlau b - nissperre werden dadurch nicht berhrt. Die Festsetzung einer neuen G e - samtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch e i - ne - 5 - Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts e r - kannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird. Dem tritt der Senat bei. Harms Hger Raum Brause Schaal
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