5 StR 574/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 9. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge, die Verlesung des von K. ausgestellten Attests sei zu Beweiszwecken erfolgt, obwohl die Voraussetzungen des 247 256 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen h344tten, ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass das Attest 226 ohne dass 247 256 StPO genannt wurde 226 im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Gesch344digten verlesen worden ist. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht pr374fen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist, dass das Attest nur als Vernehmungsbehelf gedient hat und nicht ein zu ver-lesendes Beweismittel gewesen ist (vgl. BGHR StPO 247 256 Abs. 1 Verle-sung 1 und StPO 247 247 Abwesenheit 10, 26). Das ist nach den Urteilsgr374n-den nicht ausgeschlossen. Damit er374brigt sich eine 226 nicht nach 247 349 Abs. 2 StPO und eventuell erst nach Anfrage gem344337 247 132 GVG m366gliche 226 Entscheidung, ob der Zul344ssig-keit der R374ge 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf Mosbacher in JR 2007, 387, 388 und Schneider in KK 6. Aufl. 247 238 Rdn. 33 zu erw344gen gibt 226 auch entgegenstehen k366nnte, dass - 3 - nicht die Entscheidung des Gerichts gegen die Anordnung des Vorsitzenden eingeholt worden ist (vgl. hierzu aber auch Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 256 Rdn. 30 m.w.N.). Nach der Urteilsfassung liegt die Annahme, das Re-visionsgericht k366nne bei einem gegebenen Versto337 gegen 247 256 StPO ein Beruhen des Urteils hierauf ausschlie337en, eher fern. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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