5 StR 575/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Mai 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird klargestellt, daß der Angeklagte L in denAnklagepunkten 12 und 37 jeweils zu einer Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist und daß die in den Ur-teilsgründen genannte Einzelstrafe für den Anklage-punkt 205 entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.2. Auf die Revision des Angeklagten G gegen die-ses Urteil wird- das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt,soweit dieser Angeklagte wegen der Anklagepunkte 6,170, 172, 176, 177, 180, 183 verurteilt worden ist; imUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtender Staatskasse zur Last;- der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ge-ändert, daß der Angeklagte G des gewerbs-mäßigen Bandenbetruges in 134 Fällen, davon in78 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unddes Vortäuschens einer Straftat schuldig ist. - 3 -Es wird klargestellt, daß die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Urkundenfälschung nicht die Fälle 2,5, 7 bis 9 sowie 50 betrifft und daß die in den Urteilsgrün-den genannten Einzelstrafen für die Anklagepunkte 47,110 bis 130 und 169 entfallen.Die weitergehende Revision des Angeklagten G wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kostenseines Rechtsmittels zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu Gesamtfreiheitsstra-fen von vier Jahren verurteilt, und zwar den Angeklagten L wegen ge-werbsmäßigen Bandenbetruges in 264 Fällen, davon in 94 Fällen in Tatein-heit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten G wegen gewerbsmä-ßigen Bandenbetruges in 141 Fällen, davon in 78 Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung und wegen Vortäuschens einer Straftat.Die Revisionen erweisen sich weitgehend als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und Fas-sungsversehen des Landgerichts Klarstellungen und führen zu einer gering-fügigen Einstellung, ohne daß dies den verbleibenden Schuldspruch oderden Gesamtstrafausspruch gefährden würde.1. Bei dem Angeklagten L hat die Strafkammer in den Urteils-gründen (UA S. 40) infolge eines offensichtlichen Versehens für die Fälle 12und 37 der Anklageschrift zwei verschiedene Freiheitsstrafen zugemessen:einmal ein Jahr und drei Monate sowie sieben Monate (Fall 12) und einmal - 4 -zehn Monate sowie sieben Monate (Fall 37). Insoweit wird klargestellt, daßder Angeklagte L in diesen Fällen jeweils zur niedrigeren Freiheitsstrafevon sieben Monaten verurteilt ist. Es ist auszuschließen, daß sich diesesFassungsversehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkthat. Infolge eines weiteren offensichtlichen Versehens ist für den Anklage-punkt 205 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zugemessenworden, obgleich dieser Fall alleine den Angeklagten G betrifft; dieshat die Strafkammer zutreffend in der rechtlichen Würdigung der abgeurteil-ten Taten ausgeführt (UA S. 36).2. Etwas weitergehend sind die den Angeklagten G betreffen-den Fehler des Landgerichts.a) Wie die Strafkammer selbst bei Abfassung der Urteilsgründe fest-gestellt hat, ist dieser Angeklagte in sieben Fällen wegen gewerbsmäßigenBandenbetruges zu Freiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten verurteiltworden, obgleich er insoweit nicht angeklagt war (Anklagepunkte 6, 170,172, 176, 177, 180 und 183; UA S. 37). Das Fehlen der notwendigen Ankla-ge führt in diesen Fällen zur Einstellung des Verfahrens mit entsprechenderKostenfolge wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung. Die Einstellungwegen der sieben nicht angeklagten Taten zieht die Änderung des Schuld-spruchs nach sich.b) Ein weiterer Zählfehler betrifft die Anzahl der tateinheitlich began-genen Urkundenfälschungen. Gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft isteine Verurteilung lediglich wegen 78 tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schungen erfolgt. Für eine Schuldspruchberichtigung zum Nachteil des An-geklagten wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens ist kein Raum.Da sich aus den Ausführungen der Strafkammer, wonach bei dem Ange-klagten G tatsächlich 84 Fälle tateinheitlicher Urkundenfälschungvorliegen sollen (UA S. 37), nunmehr nicht mehr mit hinreichender Eindeutig-keit ergibt, welchen konkreten Taten die jeweiligen tateinheitlich verwirklich- - 5 -ten Urkundenfälschungen zugeordnet sind, bereinigt der Senat diesen Be-gründungsmangel durch die Klarstellung, daß in den ersten sechs der vomLandgericht insoweit genannten Fälle (Anklagepunkte 2, 5, 7 bis 9 und 50)keine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung vorliegt. Eine Auswirkungauf die offensichtlich ohne Rücksicht auf den tateinheitlichen weiteren Nor-menverstoß zugemessenen Einzelstrafen scheidet aus.c) Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 40) auch Ein-zelstrafen für Taten aufgelistet hat, die bei dem Angeklagten G nichtzur Aburteilung gelangt sind (Anklagepunkte 47, 110 bis 130 und 169), liegtein offensichtliches Fassungsversehen vor; es ist nicht zu besorgen, daß dieStrafkammer der Gesamtstrafenbildung über den Schuldspruch hinaus auchdiese Einzelstrafen zugrundegelegt hätte.d) Auch die Teileinstellung führt nicht zur Aufhebung des Gesamt-strafausspruchs. Angesichts der umfangreichen Tatserie, des geringen Ge-wichts der in Wegfall geratenen Einzelstrafen von jeweils sieben MonatenFreiheitsstrafe das ist die geringste Höhe der verhängten Einzelfreiheits-strafen und des Umstandes, daß sich die Strafkammer bei der Gesamt-strafenbildung auf der Basis der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Mo-naten Freiheitsstrafe an der Summe der Einzelstrafen (nahezu 100 Jahre)sachgerecht überhaupt nicht orientiert hat, kann vorliegend mit hinreichenderSicherheit unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts(vgl. hierzu BVerfG Kammer StV 2004, 189 ff.) ausgeschlossen wer- - 6 -den, daß dieses die Gesamtstrafe bei Wegfall dieser sieben Einzelstrafenniedriger bemessen hätte.Harms Häger BasdorfRaum Schaal
Full & Egal Universal Law Academy