5 StR 575/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 24. April 2007 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet, dabei aber die Vollstreckung der Ma337-regel zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. Das Rechtsmittel, 374ber das der Senat nach Terminsantrag des Generalbundesanwalts aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden hatte, bleibt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu den Anlasstaten folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Am 27. Januar 2005 schlug der Beschuldigte, dessen Einsichtsf344higkeit aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aufgehoben war, mit ei-nem Stein das Schlafzimmerfenster seines ihm nur fl374chtig bekannten Woh-nungsnachbarn ein. Engere Kontakte oder Streitigkeiten gab es zwischen bei-den nicht. Als der Nachbar ihn zur Rede stellte, holte der Beschuldigte aus sei-nem Hosenbund ein Messer mit einer 14 Zentimeter langen Klinge hervor. Un-ter Vorhalt des Messers drohte er seinem Nachbarn, ihn umzubringen. Dieser 3 - 4 - entfernte sich daraufhin. Sodann schlug der Beschuldigte mit einem Backstein die Glasscheibe in dessen Wohnungseingangst374r ein. Als die alarmierten Polizeibeamten eintrafen, den Beschuldigten befrag-ten und der Nachbar das bei dem Beschuldigten im Hosenbund steckende Messer hervorzog, erregte sich dieser sehr. Er ergriff das Messer und hielt es auf die Polizeibeamten gerichtet, um sie zu bedrohen. Gegen die Versuche, ihm das Messer zu entwinden, wehrte er sich heftig und trat nach den Beamten, ohne sie jedoch zu treffen. Nach seiner Festnahme erz344hlte er den Polizeibe-amten, er habe in seiner Wohnung noch eine Schusswaffe, CS-Gas, 204Molotow-Cocktails223, die er aus 204pers366nlichen Gr374nden223 ben366tige, und Handgranaten. Tats344chlich wurden in seiner Wohnung eine Gaspistole, CS-Gas und zwei Bier-flaschen aufgefunden, an denen sich Reste von Motorbenzin befanden. Eine der beiden Flaschen war zudem teilweise mit Sand gef374llt und mit einem Stoff-fetzen im Flaschenhals versehen. 4 5 2. Die Feststellung der rechtswidrigen Taten und deren Bewertung als Sachbesch344digung in zwei F344llen, Bedrohung, Bedrohung in Tateinheit mit Wi-derstand gegen Vollstreckungsbeamte und einen Versto337 gegen das Waffen-gesetz sind nicht zu beanstanden. 3. Auch der Ma337regelausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 a) Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldunf344higkeit sind noch ausreichend belegt und weisen eine nachvollziehbare und eindeutige Bewer-tung des Zustands des Beschuldigten aus. 7 Das sachverst344ndig beratene Landgericht teilt hierzu 226 dem Sachver-st344ndigen folgend 226 mit, dass der Beschuldigte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen St366rung leide, die bei den Taten zur Aufhebung der Einsichtsf344higkeit gef374hrt habe. Das Urteil zeigt die wesentlichen Ankn374pfungspunkte und Darlegungen des Sach- 8 - 5 - verst344ndigen f374r diese Diagnose auf (BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 2003, 307). Denn die wichtigsten Ergebnisse der wenige Wochen nach der Tat erfolgten Exploration werden geschildert, so u. a. dass der Beschuldigte 204seinen Halluzi-nationen ausgeliefert223 gewesen sei, was zudem anschaulich durch die Angaben des Beschuldigten gegen374ber dem Gutachter zu den Anlasstaten belegt wird. Den Urteilsgr374nden l344sst sich 226 jedenfalls im Gesamtzusammenhang 226 noch hinreichend entnehmen, wie das Krankheitsbild in der konkreten Tatsitua-tion auf den Beschuldigten eingewirkt hat. Denn dass sich der Beschuldigte bei den Taten in einem akuten Schub der psychotischen St366rung befunden hat, wird durch das dargelegte Nachtatverhalten und der unmittelbar anschlie337en-den Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht sowie der Diagnose der ihn dort behandelnden 304rzte 226 die mit der des Sachverst344ndigen 374berein-stimmt 226 ausreichend deutlich. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision eine von der Krankheit unbeeinflusste streitige Auseinanderset-zung zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn ausgeschlossen. Weiterer 204Erhebungen223 hierzu bedurfte es nicht. 9 b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft von dem Beschuldigten infolge sei-nes Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Die auch insoweit sachverst344ndig beratene Strafkammer ist zu ihrer Gef344hrlichkeitsprognose aufgrund einer nachvollzieh-baren Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten gelangt. Hierdurch wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit h366heren Grades hinsichtlich neuerlicher schwerer St366rungen des Rechtsfriedens (BGH NStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 16) trotz einzelner miss-verst344ndlicher Formulierungen noch ausreichend belegt. 10 Die Strafkammer hat insoweit auf die sachverst344ndige Prognose abge-hoben, dass ohne 344rztliche und medikament366se Versorgung ein 204R374ckfall in das alte Krankheitsbild223 mit den entsprechenden Symptomen, die auch zu den An- 11 - 6 - lasstaten gef374hrt h344tten, drohe. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts ist hiermit nicht nur die blo337e M366glichkeit, sondern eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung weiterer Taten umschrieben. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde. Das Landgericht hat n344mlich festgestellt, dass die schwere psychische Erkrankung fortdauert (UA S. 11). Durch die Behandlung 226 zwangsweise Durch-setzung einer drei Monate w344hrenden station344ren Therapie und Gabe von De-potpr344paraten mit engmaschiger Betreuung 226 habe zwischenzeitlich nur eine Remission, d. h. eine R374ckbildung der Symptome dieser Erkrankung erreicht werden k366nnen (UA S. 10). Hieraus folgt, dass sich ohne die Behandlung auf dem Boden des fortbestehenden St366rungsbildes die Symptome wieder be-merkbar machen w374rden, sofern nicht eine freilich 344u337erst unwahrscheinliche Heilung eintritt. Demgegen374ber tritt der gegen eine Gef344hrlichkeit sprechende Umstand, dass es 374ber einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu keinen neuen Taten gekommen ist, zur374ck. 12 13 Ob nach Beendigung der Medikation und dem damit verbundenen Wie-deraufleben der Symptome sodann abermals 226 wie bei den Anlasstaten 226 ein akuter Schub der Krankheit eintreten wird, kann nur prognostisch beurteilt wer-den. Vor dem Hintergrund nicht nur der Anlasstaten, sondern auch der mitge-teilten Taten aus den Jahren 2002 und 2003, bei denen es aufgrund von Wahn-ideen zu teilweise erheblichen k366rperlichen 334bergriffen gekommen ist, durfte das Landgericht zu einer negativen Gef344hrlichkeitsprognose gelangen. Denn hieraus ergibt sich, dass es bei dem noch jungen Beschuldigten ohne Behand-lung bereits sehr h344ufig zu krankheitsbedingten Zust344nden, in denen er rechts-widrige Taten begangen hat, gekommen ist und nur im Jahr 2004 eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Diese war aber nicht von Dauer, wie durch die Be-gehung der Anlasstaten dokumentiert wird. Aufgrund dieser Umst344nde ist be-legt, dass das Landgericht nicht nur von der M366glichkeit, sondern von einer Wahrscheinlichkeit h366heren Grades (BGH NStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11, 27) f374r die Begehung zuk374nftiger Taten ausgehen durfte - 7 - und die Umschreibung als 204gewisse Wahrscheinlichkeit223 nur eine unpr344zise Formulierung darstellt. c) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass es f374r die Entschei-dung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, unerheblich ist, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr f374r die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein solches t344ter-schonendes Mittel Bedeutung erst f374r die Frage erlangt, ob die Vollstreckung der Ma337regel gem344337 247 67b StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 6, 28 und Beweisw374rdigung 1). 14 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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