5 StR 575/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2013 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A. als Ver teidiger für den Angeklagten H. , Rechtsanwalt M . als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt S . als Verteidiger für den Angeklagten D . , Rechtsanw ä lt in He . als Verteidiger in für den Angeklagten C . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2012 mit den Festste l- lungen zum Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich des Au s- maß es der Gewaltanwendung aufgehoben . Die Maßregela n- ordnung gegen den Angeklagten H . bleibt aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Raubes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. G egen die übrigen Angeklagten hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsst r a- fe n verhängt, gegen den Angeklagten K . eine solche von zwe i Jahren , gegen den Angeklagten D . eine solche von einem Jahr und neun Mon a- ten und gegen den Angeklagten C . unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten . Die hierg egen von der Staatsanwaltschaft erhobenen vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Angeklagten K. und C. 1 - 4 - vertretenen Revision en wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen die unterbliebe ne Anwendung des Qualifikationstatbestandes de s besonders schwere n Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit . a StGB . Die Rechtsmittel h a- ben Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angekla g- ten den Nebenkläger , den sie für einen Drogenhändler hielten , in seiner Wohnung, um Geld und Drogen zu erbeuten. Sie gingen davon aus , dem Nebenkläger aufgrund ihrer Überzahl deut lich überlegen zu sein , und erwa r- teten, dessen Widerstand nur für kurze Zeit ohne erhebliche Gewaltanwe n- 10). Als sie die Wohnung st ürmten , wurde der kräftig gebaute Nebenkläger weggestoßen und kam zu Fall . Wä h- rend die Angeklagten H. und D . absprachegemäß die Räume nach Drogen und Geld durchsuchten, stürzten sich die Angeklagten K. und C . auf den sich heftig wehrenden Nebenkläger, schlugen nach ihm und versuchten, ihn festzuhalten. Dabei versetzte ihm einer d ieser beiden Ang e- klagten einen so heftigen Tritt gegen das rechte Bein , knapp unterhalb des Knies , dass der Nebenkläger eine Sch i e nbein - Trümmerfraktur und eine Knorpelverletzung im Knie verbunden mit heftigen, andauernden Schmerz en erlitt . K. und C. hielten den sich wehrenden und laut vor Schmerz und Angst schreienden Nebenkläger weiter fest . D. hatte im Wohnzi m- mer Bargeld in Höhe von und Zigaretten an sich genommen . D as laute Schreien des Nebenklägers verstört e e- fürchteten mehr und mehr , dass Nachbarn auf ihre Anwesenheit aufmerksam und die Polizei verständigen würden. Der Angeklagte D . gab deshalb das Kom mando zu r Flucht , woraufhin die Angeklagten die Wo h- nung verließen. Eine durch das Schreie n des Nebenklägers auf den Überfall aufmerksam ge wordene Nachbarin alarmierte die Polizei. Das Landgericht hat nicht feststellen können , welcher der beiden A n- geklagten K. oder C. den Nebenkläger getreten hatte. Es ist nicht 2 3 - 5 - spreche di e von allen Angeklagten geschilderte Erwartung, den Nebenkläger Übe r fall in dessen Wohnung berauben zu können. Dies gelte umso mehr, als die lauten Schmerzensschreie den Angeklagten ungeleg en gekommen se i- en. Die Strafkammer hat deshalb den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB bezüglich aller Angeklagten verneint. 2. Die s hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Der dem Nebenkläger bei der Raubtat vo n einem der Angeklagten zugefügt e Tritt stellt aufgrund seiner schwerwiegenden Verletzungsf olgen und der erheblichen damit verbundenen Schmerzen eine körperlich schwere Misshandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB dar (vgl. BGH, B e- schluss vom 2 7 . Mai 1998 5 StR 216/ 98, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a Misshandlung, körperlich schwere 1 ; MünchKom mStGB/ San der, 2. Aufl. , § 250 Rn. 66 mwN ) . b) Zwar haftet jeder Täter für das Handeln eines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, i st also für den tatbestandlichen Erfol g nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht ; ein Exzess des andere n fällt ihm nicht zur Last . Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteili g- ten, mit denen nach den Umständen des Fall e s gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder s ie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 1 StR 517/10 ; Urteile vom 5. August 2010 3 StR 210/10 und vom 26. April 2012 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563 ; jeweils mwN ). 4 5 6 - 6 - Das Landgericht hätte sich demnach eingehender mit der Frage au s- einandersetzen müssen, ob die Angeklagten nach den gesamten Umständen des Falls von vornherein auch mit einer intensiveren Gewaltanwendung g e- gen den Nebenkläger rechnen mussten , die dann auch Tritte gegen das Schienbein umfass t e n . D ie Ange klagten kannten den Nebenkläger vor der Tat nicht und konnten sich s oweit ersichtlich weder ein Bild über dessen körperliche Konstitution und Wehrhaftigkeit machen , noch wussten sie , ob der Nebenkläger, den sie für einen Drogenhändler hielten, bewaffne t sein würde und sie ihn überhaupt allein in seiner Wohnung antreffen würden. Di e- se Umstände, die unter Beweiswürdigungsgesichtspunkten ungeachtet der Vielzahl der Angreifer n- wendung beschränkten Tatplan sp rechen können , wären im Urteil zu erörtern gewesen. c) Das Landgericht hat auch nicht die Möglichkeit einer Vorsatzerwe i- terung in Betracht gezogen . Infolge der von Beginn an heftigen Gegenwehr des kräftig gebauten Nebenklägers (UA S. 19, 25) war der von der Stra f- kammer angenommene ursprüngliche Tatp n- klägers nur für kurze Zeit ohne erhebliche Gewaltanwendung zu überwinden (UA S. 10), jedenfalls ersichtlich nicht aufgegangen. Angesichts des fortda u- ernden Kampfgeschehens war es naheliegend , dass die unmittelbar hieran beteiligten Angeklagten K. und C. ihren Tatvorsatz der geleisteten Gegenwehr anpassten und mit der dann durch einen von ihnen tatsächlich verübten Gewalt rechneten und sie billigten. Dass auch der An geklagte H. , der das Gerangel zumindest teilweise optisch wahr nahm, und der im Wohnzimmer befindliche Angeklagte D. aufgrund akustischer Eindrücke inzwischen die unerwartet heftige Gegenwehr des Nebenklägers bemerkt hatten und mit erheblicher Gewaltanwendung der beiden Mitangeklagten zur Überwindung dieser Gegenwehr rechneten, liegt gleichfalls nahe und bedur f- te ebenso näherer Erörterung . Ein ganz kurzer zeitlicher Ablauf des Tatg e- schehens , wie ihn die Verteidiger in der Revisionshauptverhandlu ng behau p- tet haben, würde an dieser Beurteilung nichts ändern. 7 8 - 7 - d ) Die Feststellungen legen es überdies nahe, dass spätestens nach dem Tritt alle Angeklagten bei gleichzeitiger Fortsetzung des Raubes mit der schweren körperlichen Misshandlung einverstande n waren oder ihr zumi n- dest gleichgültig gegenüberstanden ( Prinzip der sukzessive n Mittäterschaft) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob die konkrete Verletzungshandlung für jeden der Angeklagten wahrnehmbar war . Zumindest der durch sie hervorg e- rufene Erfolg war aufgrund der lauten und anhaltenden Schmerzensschreie des Nebenklägers, die bis in die Nachbarwohnung drangen, für jeden der Angeklagten insbesondere aber für K. und C. erkennbar und legte den Rückschluss auf eine schwere körperliche Misshandlung nahe . Dass sich die Angeklagten unmittelbar nach den Schmerzensschreien des Nebenklägers von der Gewaltanwendung distanziert hätten , hat das Landg e- richt nicht festgestellt. Die Angeklagten K. und C. setzten den Kampf trotz der anhaltenden Schmerzensschreie des Nebenklägers bis zu dessen Erschöpfung und Nachlassen seiner Gegenwehr fort. Den Urteil s- gründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Angeklagten H. und D. ihre Suche nach Drogen und Geld angesichts der S chmerzen s- schrei e des Nebenklägers sofort abbrachen. Erst nach dem Ruf des um En t- deckung fürch tend en Angeklagten D. beendeten alle Angeklagten die Tatausführung und verließen mit der Beute die Wohnung. 3. Die Schuld - und damit einhergehend die St rafaussprüche bedürfen daher auf der Basis neuer und ergänzender Feststellungen zum jeweiligen Mittätervorsatz neuer tatgerichtlicher Würdigung. Sämtlich e , mit Ausnahme der im Tenor genannten, Feststellungen , sowohl die zum gesamten objekt i- ven Tatablauf al s auch diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen der A n- geklagten, werden vom Revisionsangriff nicht berührt und können bestehen bleiben; möglich sind insoweit lediglich ergänzende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht widersprechen . Der Maßr egelausspruch gegen den Angeklagten H. bleibt von der Aufhebung unberührt. 9 10 - 8 - Im Falle von Schuldsprüchen wegen besonders schweren Raubes wird hinsichtlich aller Angeklagten nach dem Gesamtbild von Tat verhäl t- nismäßig geringe Beute , t nicht vorgeplanter massiver Gewalt und Tätern ein erheblich süchtiger Persönlichkeitsgestörter, drei zur Tatzeit Unbestrafte bei der Strafrahmenwahl ungeachtet bestehender Strafschä r- fungsgründe die Annahme eine s minder schweren Fall s nahe liegen . Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 11
Full & Egal Universal Law Academy