ECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 575/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Feb ruar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfre i- heitsstrafe wegen rechts staatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsve r- fahren entstandenen b esonderen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverz ö- gerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompens a- tion für einen Kon ventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Angeklagte hat mit seinem insoweit als Verfahrensrüge auszule ge n- den Vorbringen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung am 18. März 2016 und Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 3. Juni 2016 dadurch verzögert wurde, dass das schriftliche Urteil nach Fertigstellung des Hauptverhandlung s- protokolls am 31. Juli 2017 auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. August 2017 erst am 18. August 2017 zugestellt wurde. Einen Grund für die Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Ja hr ist nicht ersich t- lich. Zur Kompensation dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils eing e- tretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemess e- ner Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vol l- streckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Diese Kompensation kann der Senat selbst aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 3 StR 376/07, NStZ - RR 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 2 StR 302/11, NStZ 2012, 3 20, 321, und vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.). Er hat dabei insbeso n- dere die Belastung des Angeklagten durch eine mit seiner Haftverschonung am Tag der Urteilsverkündung verhängte Meldeauflage sowie die Dauer der Ve r- zögerung berück sichtigt. Beides verlangte nach einer über die vom Genera l- bundesanwalt beantragte Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahren s- verzögerung hinausgehenden Kompensation. Der Senat hält insoweit einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat für angemess en. 2 3 - 4 - Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den g e- samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 4
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