5 StR 576/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Nov ember 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 3. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho ben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge in zwei Fällen jeweils tateinheitlich mit Besitz einer verbotenen Stahlrute zu einer Gesamtf reiheit s- strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg . 1. Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 74 Jahre alte Ang e- klagte im Jahr 2012 eine professionelle Cann abisplantage in vier von ihm eigens dafür her gestellten Kellerrä um en errichtet , um das hier durch zu e r- zeugende Marihuana gewinnbringend zu veräußern . Von dieser Plantage erntete er vor dem 12. Februar 2013 Cannabisblütenstände und Cannabi s- kraut mit einer W irkstoffmenge von insgesamt 266 g THC (Tat 1). Am 12. Februar 2013 befanden sich auf seinen Anbauflächen insgesamt 89 Cannabispflanzen in unterschiedlichen Wuchsstadien. Die Wirkstoffme n- ge des Blattmaterials betrug 274 g THC (Tat 2). An die sem Tag wollte d er Angeklagte mit seinem Pkw unverwertbare und teilweise schon angeschi m- melte Abfälle von Cannabispflanzen entsorgen, die zusammen mit anderen 1 2 - 3 - Pflanzenabfällen in großen Plastiksäcken verpackt waren. Auf seiner Fahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die einen anonymen Hinweis auf ein en Cannabisanbau des Angeklagten erhalten hatte. Dabei fand man griffbereit im Seitenfach der Fahrerseite seines Pkw eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute, die der Angeklagte zum eigenen Schutz vor Übergriffen mit sich führte. 2. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird von den Festste l- lungen des Landgerichts nicht getragen. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt v o- r aus, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei der Tatbegehung b e- wusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprec hung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist . Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr . 2 BtMG schon als erfüllt angesehen worden in Fällen, in denen dem Handel treibe n- den Tä ter eine Waffe bei Drogenverkaufsfahrten, in seinem Vorrats lager oder beim Strecken und Portionieren griffbereit zur Verfügung stand , da es sich hierbei um eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten handelt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f., und vom 22. August 2012 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150 ; Beschluss vom 14. November 1996 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137, jeweils mwN ). Hier war die E ntsorg ung des Pflanzenabfalls durch den Angekl agten jedoch keine mit de m beabsichtigten Umsatz von Betäubungsmitteln dergestalt zusammenhängende Bemühung , dass sie als e in Teilstadium des Handeltreibens angesehen werden könnte (vgl. zur A b- grenzung auch Patzak in Körner, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 81). Feststellu n- gen des Landgerichts dazu, ob der Angeklagte die Teleskopstahlrute auch bei Teilakten des Handeltreibens wie etwa seinen unmittelbar der Aufzucht 3 4 - 4 - von Cannabispflanzen dienenden Anbaut ätigkeiten (vgl. BGH , Urteil vom 15. März 2012 5 StR 559/11 , NStZ 2012, 514; BGH, Beschluss vom 3. August 2011 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43) mit sich führte, fehlen. 3. Bei dieser Sachlage ka nn der Senat offen lassen, ob d e r mit der Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und d i e u n ter Verlet zung des § 273 Abs. 1a StPO gänzlich unterbliebene Dokumentation zur Frage etwaiger Verständigung s- gespräche Anlass zu einer diesbezüglichen Klärung im Freibeweisverfahren geben müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Sept ember 2013 1 StR 237/13) , nachdem der Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrüge keinen Anlass zur Korrektur der Sitzungsniederschrift ges e- hen hat (vgl. dazu Moldenhauer/Wenske in KK, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 83). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 5
Full & Egal Universal Law Academy