5 StR 577/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 8. Juni 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Letztlich wird der Angeklagte O. durch die rechtsfehlerhafte, nach Art einer 204Einheitsstrafe223 vorgenommene Gesamtstrafbildung nicht beschwert, und zwar namentlich im Blick auf die nach 247 51 Abs. 2 StGB anzurechnende Teilvollstreckung der zurecht einbezogenen zuletzt gegen ihn verh344ngten Geldstrafe und im Blick auf den Wegfall der nachtr344glichen Gesamtgeldstrafe aus den beiden rechtsfehlerhaft einbezogenenen Strafen, die wegen Begehung beider Taten vor der Z344sur durch die Aburteilung der einen Tat am 2. Mai 2006 vor der hier abgeurteilten Tat vom 4. Juni 2006 tats344chlich beide nicht h344tten einbezogen werden d374rfen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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