5 StR 578/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten B e - täubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geri n - gen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8 = NJW 200 1, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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