Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja OWiG 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 F374r eine verj344hrungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Er-mittlungsverfahrens gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbeh366rde die Erstellung und Versendung eines Anh366rungsbogens durch individuellen elektronischen Be-fehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 5 StR 578/05 OLG Brandenburg 5 StR 578/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2006 in der Bu337geldsache gegen wegen 334berschreitens der zul344ssigen H366chstgeschwindigkeit au337erhalb ge- schlossener Ortschaften - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 beschlossen: F374r eine verj344hrungsunterbrechende Anordnung der Be-kanntgabe des Ermittlungsverfahrens gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbeh366rde die Erstellung und Versendung ei-nes Anh366rungsbogens durch individuellen elektronischen Be-fehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen. G r 374 n d e Die Vorlegungssache betrifft die Frage, wie eine verj344hrungsunter-brechende Anordnung im Sinne von 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG akten-m344337ig dokumentiert sein muss. I. Der wiederholt wegen 334berschreitens der zul344ssigen H366chstge-schwindigkeit im Stra337enverkehr mit Geldbu337en belegte Betroffene befuhr am Abend des 14. Juni 2004 mit einem gemieteten PKW die BAB 10 westli-cher Berliner Ring in Richtung Autobahndreieck Havelland. Dabei 374berschritt er die durch zwei Zeichen 274 gem344337 247 41 StVO auf 80 km/h begrenzte zu-l344ssige H366chstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die Zentrale Bu337geldstelle des Landes Brandenburg erfasste am 29. Juni 2004 den Vorgang in ihrem Rech-ner und veranlasste eine Halteranfrage. Am n344chsten Tag leitete sie durch 334bersendung eines Schreibens an die Europcar Autovermietung GmbH die Ermittlung des Fahrers ein. Das Vermietungsunternehmen teilte der Beh366rde am 20. Juli 2004 die Daten des Betroffenen als des vertraglich vereinbarten - 3 - Fahrers mit. Am 27. Juli 2004 rief die Sachbearbeiterin G. um 9.11 Uhr nach Kenntnisnahme der mitgeteilten Daten des Fahrzeugf374hrers den elek-tronisch erfassten Vorgang unter dem Men374punkt des Arbeitsprogramms 204Vorgang allgemein223 auf. Unter dem n344chsten angesteuerten Men374punkt 204Betroffenenwechsel223 gab sie die Daten des Betroffenen ein und erteilte an-schlie337end den elektronischen Befehl zum Druck und zur Versendung des Anh366rungsbogens. Die Eingabe der Daten, die elektronischen Befehle der Sachbearbeiterin und deren Ausf374hrung (Druck und Versendung des Anh366-rungsbogens) sowie alle weiteren, auch die selbstt344tig ausgef374hrten Arbeits-schritte wurden 226 f374r die Sachbearbeiter der Beh366rde nicht 344nderbar 226 ge-speichert und nach Abschluss des beh366rdlichen Verfahrens in einer der Bu337geldakte vorgehefteten Vorgangshistorie mit verk374rzten, aber verst344ndli-chen Schlagworten dokumentiert. Die Sachbearbeiterin hatte sich durch eine kennwortgesch374tzte Identifikation (drei Buchstaben und zwei Zahlen) vor Be-arbeitung des Vorgangs zu legitimieren. Die Zentrale Bu337geldstelle hat am 22. September 2004 gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeits374berschreitung eine Geldbu337e von 65 Euro festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Nauen in seinem Urteil vom 22. M344rz 2005 die Geldbu337e auf 80 Euro erh366ht. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzel-richter zugelassenen und dem Bu337geldsenat vorgelegten Rechtsbeschwer-de. Der Betroffene macht geltend, dass der Bu337geldbescheid nach Eintritt der Verfolgungsverj344hrung erlassen worden sei. Er vertritt die Auffassung, das zur Bu337geldakte genommene Statusblatt sei als blo337er Computeraus-druck zum Nachweis der Anordnung der Einleitung des Ermittlungsverfah-rens im Sinne von 247 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht geeignet. Der Bu337geldsenat des Oberlandesgerichts hat mit seinem Beschluss vom 16. November 2005 (VRS 109, 443) die Auffassung vertreten, die von der Sachbearbeiterin bei der Zentralen Bu337geldstelle unter Verwendung des - 4 - installierten Arbeitsprogramms und ihres individuellen K374rzels 204o. 223 veran-lasste Versendung des Anh366rungsbogens an den Betroffenen habe die Ver-folgungsverj344hrung gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. F374r Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung m374ssten sich aus den Ver-fahrensakten lediglich konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die Vorgangshistorie lege unter dem 27. Juli 2004 von einer solchen Individualverf374gung einer be-stimmten Sachbearbeiterin eindeutig Zeugnis ab. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen sei deshalb zu verwerfen. Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entschei-dung aber durch die Beschl374sse des OLG Dresden vom 27. April 2004 (DAR 2004, 534) und vom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) gehindert. Dessen Bu337geldsenat h344lt f374r die Wirksamkeit einer Anordnung zur Dokumentation der 334bernahme der Verantwortung des Sachbearbeiters und f374r die Richtig-keit der Beurkundung des Datums der Verf374gung die Anbringung einer Un-terschrift oder eines Handzeichens in der Akte f374r geboten. Nur so k366nne die erforderliche, wenn auch unter Umst344nden nur oberfl344chliche Pr374fung des Sachbearbeiters nachvollzogen werden, inwieweit die den Verfahrensge-genstand bildende Tat 374berhaupt noch verfolgbar, insbesondere, ob die Tat nicht bereits verj344hrt gewesen sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt: 204Bedarf die erneute Absendung eines Anh366rungsbogens im EDV-unterst374tzten Bu337geldverfahren an einen von der Person des bisher als Be-troffenen gef374hrten Kfz-Halters abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen (so genannter Betroffenenwechsel) eine schriftliche Anordnung mit hand-schriftlicher Unterschrift oder Namensk374rzel durch den Sachbearbeiter der Verwaltungsbeh366rde, um die Verj344hrungsunterbrechung gem344337 247 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG herbeizuf374hren?223 - 5 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 121 Abs. 2 GVG, 247 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben. Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs der 204Anord-nung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens223 gegen den Betroffenen in 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG und damit eine Rechtsfra-ge. Sie ist auch entscheidungserheblich. Ohne eine Unterbrechung der Verj344hrung w344re die dreimonatige Verj344hrungsfrist des 247 26 Abs. 3 StVG bei Erlass des Bu337geldbescheides am 22. September 2004 bereits abgelaufen gewesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht kann die Rechtsbe-schwerde auch nicht verwerfen, ohne von tragenden Rechtsansichten ande-rer Oberlandesgerichte abzuweichen. Allerdings begr374ndet der vom vorle-genden Oberlandesgericht herangezogene Beschluss des OLG Dresden vom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) keine Abweichung. Die darin enthaltenen Erw344gungen zu den Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind nicht tragend (vgl. K366nig DAR 2005, 572). Ferner liegt kein Fall eines Betroffenenwechsels vor, wie ihn das OLG Dres-den in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004 (DAR 2004, 534) beurteilt hat. Es stand n344mlich vorliegend von vornherein fest, dass die Halterin des Kraft-fahrzeugs, ein Vermietungsunternehmen, die aufzukl344rende 334berschreitung der zul344ssigen H366chstgeschwindigkeit nicht begangen haben konnte. Die Vertreter der Halterin wurden deshalb auch lediglich als Zeugen in Anspruch genommen. Dem Beschluss des OLG Dresden l344sst sich aber, wie auch den Beschl374ssen des OLG D374sseldorf vom 11. September 1996 (DAR 1996, 507 [LS]), des HansOLG vom 21. Januar 1997 (NZV 1997, 286 und der Vorle-gung nachfolgend DAR 2006, 223), des OLG K366ln vom 2. November 1999 - 6 - (DAR 2000, 131) und des OLG Zweibr374cken vom 4. Mai 2001 (DAR 2002, 89) die jeweils tragende Rechtsansicht entnehmen, dass in allen F344llen, in denen die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfah-rens auf einer Individualentscheidung eines Sachbearbeiters der Verwal-tungsbeh366rde nach Kenntnisnahme der Personalien eines der Ordnungswid-rigkeit Verd344chtigen beruht, die dahingehende Verf374gung des Sachbearbei-ters in der Akte handschriftlich mit Unterschrift oder Namensk374rzel dokumen-tiert sein muss. Der Senat versteht die Vorlegungsfrage demnach in einem weiteren Sinn dahin, ob im Falle der Erstellung und Versendung eines Anh366rungsbo-gens auf Grund des individuellen elektronischen Befehls eines Sachbearbei-ters zus344tzlich dessen handschriftliche Unterschrift oder die Anbringung ei-nes Namensk374rzels unter der Eingriffsverf374gung in der Akte notwendig ist, um die Verj344hrung gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu unterbrechen. III. In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu. 1. Eine Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt vor, falls ein Ermittlungsorgan den Willen ge344u337ert hat, dass dem Betroffe-nen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll (vgl. zum insoweit wortgleichen 247 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 78c Rdn. 3). Solches wird angenommen, wenn der zust344ndige Beamte der Verwaltungsbeh366rde verf374gt hat, dass dem Betroffenen ein Anh366rungsbogen zugesandt werden soll (BGHSt 25, 6, 8). Eine derartige Verf374gung liegt auch vor, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstel-lung und Versendung des Anh366rungsbogens im Arbeitsprogramm des Rech-ners der Verwaltungsbeh366rde niedergelegt wird (vgl. Olizeg NZV 2005, 130). Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verf374gung des - 7 - Sachbearbeiters, den Anh366rungsbogen zu erstellen und zu versenden, an eine mit dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der Sache identische, aber elektronisch gespeicherte Verf374gung des Sachbear-beiters vom Arbeitsprogramm des Rechners ausgef374hrt wird. In beiden F344l-len wird der vom Sachbearbeiter gefasste Wille, gegen einen bestimmten Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bu337geld bedrohten Handlung vor-zugehen, auf gleiche Weise konkretisiert. 2. Die dagegen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. a) Der Wortlaut des 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG verlangt keine schriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Die Wirk-samkeit der Unterbrechungshandlung h344ngt nur von der Einhaltung einer bestimmten Form ab, wenn solches ausdr374cklich gesetzlich vorgeschrieben ist (Kucklick DAR 2005, 611, 612; vgl. auch Weller in KK-OWiG 3. Aufl. 247 33 Rdn. 11; G366hler OWiG 14. Aufl. 247 33 Rdn. 4; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. 247 33 Rdn. 8). b) Auch die Vorschrift des 247 33 Abs. 2 OWiG begr374ndet kein Erfor-dernis der Schriftform f374r Anordnungen im Sinne von 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG (OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; G366hler JR 1981, 42, 43; G374bner NZV 1998, 230, 233; K366nig DAR 2002, 526; DAR 2005, 572; Olizeg NZV 2005, 130, 131). Die gegenteilige Auffassung (OLG Dresden DAR 2004, 534; HansOLG DAR 2006, 223, 224; Kucklick DAR 2005, 611, 612 f.) 374ber-sieht die systematische Stellung dieser Vorschrift im Normengef374ge der Ver-j344hrungsvorschriften des Gesetzes. Die Vorschrift des 247 33 Abs. 1 OWiG enth344lt einen Katalog abschlie337end aufgez344hlter Unterbrechungshandlungen und bestimmt deren Wirksamkeitsvoraussetzungen einschlie337lich gegebe-nenfalls vorhandener Formerfordernisse. Dagegen regelt die Vorschrift des 247 33 Abs. 2 OWiG lediglich in dem Spezialfall einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verj344hrungsun- - 8 - terbrechung. Ein 334bergreifen des Regelungsbereichs der Vorschrift des 247 33 Abs. 2 OWiG auf den des ersten Absatzes dieser Vorschrift ist demnach ausgeschlossen. Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die histori-sche Auslegung best344tigt. Der Gesetzgeber wollte keine Formerfordernisse f374r die Wirksamkeit der verj344hrungsunterbrechenden Handlungen statuieren (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; G366hler JR 1981, 42, 43; Olizeg NZV 2005, 130, 131). Die Vorschrift des 247 33 Abs. 2 OWiG sollte lediglich die bis dahin bestehende, praktisch sehr wichtige Zweifelsfrage kl344ren, in wel-chem Zeitpunkt die Verj344hrung unterbrochen wird, falls die Unterbrechungs-handlung schriftlich vorgenommen worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 345 und 216; Rotberg, OWiG 5. Aufl. [1975] 247 33 Rdn. 21). c) Aus der Einf374hrung der 247247 110a ff. OWiG durch das Justizkom-munikationsgesetz vom 22. M344rz 2005 (BGBl I S. 837) ergibt sich nichts an-deres. Die neuen Vorschriften bezwecken keinesfalls eine Verringerung des bisherigen lediglich unterst374tzenden Einsatzes der elektronischen Datenver-arbeitung bei F374hrung einer Verfahrensakte auf Papier (vgl. Schmehl/Graf in KK-OWiG 3. Aufl. vor 247 110a Rdn. 2; Graf aaO 247 110b Rdn. 5) und gebieten deshalb aus systematischen Erw344gungen keine Einschr344nkung der Nutzung herk366mmlicher Datenverarbeitungsprogramme. d) Auch der Zweck der Verj344hrungsvorschrift erfordert keine schriftli-che Dokumentation der Anordnung. aa) Die Rechtseinrichtung der Verj344hrung soll dem Rechtsfrieden und damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen Unt344tigkeit der Beh366rden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. BGHSt 11, 393, 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Verj344hrungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverj344hrung ein. Den M366glichkeiten einer Verj344hrungsunterbrechung kommt demnach als - 9 - Eingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, der zu einer engen Auslegung der Vorschriften 374ber die Unterbrechung der Verj344hrung n366tigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382). Indes liegt es in der Natur der Sache, dass in den F344llen, in denen das Gesetz zur Unterbrechung der Verj344hrung die Anordnung einer Ma337nahme gen374gen l344sst, die Unterbrechungshandlung grunds344tzlich auch m374ndlich oder durch schl374ssige Handlung ergehen kann (vgl. zu 247 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381, 382; BGH, Beschl. vom 10. September 1982 226 3 StR 280/82; zu 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: OLG Schleswig VRS 63, 138; OLG Hamm NStZ 1988, 137). Deshalb ist auch die Anordnung der Anh366rung des Betrof-fenen grunds344tzlich an keine bestimmte Form gebunden (vgl. KG VRS 100, 134, 135; G374bner NZV 1998, 230, 232; K366nig DAR 2002, 526; Olizeg NZV 2005, 130). bb) Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verj344hrungsfrist abgelaufen ist, eine hierf374r ausreichend transparente Entscheidungsgrundla-ge. Die Voraussetzungen einer verj344hrungsunterbrechenden Anordnung m374ssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens er-kennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgesch344tzt werden k366nnen (vgl. zu 247 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381, 382; BGH bei Holtz MDR 1978, 986). F374r die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich f374r deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Ak-ten ergeben (vgl. zu 247 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 30, 215, 219 f.; BGH, Beschl. vom 10. September 1982 226 3 StR 280/82; zu 247 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: KG VRS 100, 134, 135) und sich so der beh366rdliche Wille zur Vor-nahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen l344sst (vgl. BayObLG DAR 2004, 401; 531, 532; VRS 62, 58, 59; Weller in KK-OWiG 3. Aufl. 247 33 Rdn. 11; G366hler, OWiG 14. Aufl. 247 33 Rdn. 45; Reb-mann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. 247 33 Rdn. 46a; Lemke/Mosbacher OWiG 2. Aufl. 247 33 Rdn. 10). So liegt es hier. - 10 - Der nach Speicherung der Daten des Betroffenen gegen diesen ge-richtete Verfolgungswille der Sachbearbeiterin der Verwaltungsbeh366rde hat sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versen-dung des Anh366rungsbogens manifestiert. Der Zeitpunkt des Eingriffs der Sachbearbeiterin wurde selbstt344tig und unver344nderbar nach Tag und Uhrzeit 226 letztere mit Sekundengenauigkeit 226 gespeichert. Die elektronische Spei-cherung bietet hier, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht betont, eine ausreichende Gew344hr f374r die Zuverl344ssigkeit und Richtigkeit der erfass-ten Daten und Befehle. Die auf Papier in der Akte zur Verf374gung stehende Vorgangshistorie weist in Bezug auf eine bestimmte Tat s344mtliche im Ar-beitsprogramm des Rechners vorgenommenen Eingriffe und automatisch gesteuerten Vorg344nge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung sicher nachzuvollziehen sind (vgl. Olizeg NZV 2005, 130, 131). F374r die Feststellung, welcher Sachbearbeiter die Anordnung getrof-fen hat, bedarf es ebenfalls keiner Schriftform. Auf Grund der f374r die Daten-eingabe und die Erteilung der weiteren elektronischen Befehle notwendigen Legitimation und deren Darlegung in der Vorgangshistorie kann der Sachbe-arbeiter, der die Anordnung getroffen hat, eindeutig bestimmt werden. Einer zus344tzlichen handschriftlichen Autorisierung der Anordnung bedarf es nicht (Olizeg aaO S. 131; auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung). e) Dar374ber hinausgehende Anforderungen an die Dokumentation der Anordnung bestehen nicht. Soweit mehrere Oberlandesgerichte (HansOLG VRS 47, 43, 45; DAR 2006, 223, 224; KG VRS 100, 134, 135; OLG Dresden DAR 2004, 534, 535; 2005, 570, 571) die Auffassung vertre-ten, Unterschrift oder Namensk374rzel des Sachbearbeiters w374rden eine gebo-tene Pr374fung der Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere des Nichtein-tritts der Verj344hrung dokumentieren, trifft dies nicht zu. F374r eine Dokumenta-tion einer solchen Pr374fung w344re eine Darlegung der Tatzeit, der Verj344hrungs-frist und die Feststellung geboten, dass die Verj344hrungsfrist zum Zeitpunkt - 11 - der Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens noch nicht abge-laufen ist. Eine derartige gesonderte Dokumentation der Pr374fung der Verj344h-rungsfrage ist aber sachlich nicht veranlasst und wird auch im Strafverfahren weder von einem Staatsanwalt, der Anklage erhebt, noch von den Strafge-richten, die das Hauptverfahren er366ffnen, erheischt. Schon die Strafdrohung des 247 344 StGB (vgl. Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 344 Rdn. 3) und das Bed374rfnis nach Arbeitserleichterung bieten die hinreichende Gew344hr, dass bei Anordnung der Verfahrensfortsetzung die gebotene Pr374fung der Verfah-rensvoraussetzungen jedenfalls schl374ssig erfolgt ist. 3. Die hier niedergelegte Rechtsauffassung stimmt mit den vom Se-nat in BGHSt 42, 380 gefundenen Anforderungen f374r den Nachweis des Er-lasses eines Bu337geldbescheides 374berein. 4. Der Senat weist darauf hin, dass nichts anderes zu gelten h344tte, wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betrof-fenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. Weller - 12 - in KK-OWiG 3. Aufl. 247 33 Rdn. 11) erfolgt oder wenn ein 226 fortentwickeltes 226 Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbeh366rde nach individueller Eingabe der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des An-h366rungsbogens selbstt344tig veranlasst (vgl. Olizeg NZV 2005, 130). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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