5 StR 578/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be-schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (beson-ders) schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenkl344gers ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). a) Der Nebenk344ger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagef344higen Delikts der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO) hingenommen und k366nnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 12). Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we-gen versuchter (besonders) schwerer r344uberischer Erpressung kommt es nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels au337er Be-tracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. 247 400 Rdn. 1a). 2 - 3 - b) Soweit das Gericht im Adh344sionsverfahren nach 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO davon abgesehen hat, 374ber den Feststellungsantrag zu ent-scheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die Revision ebenfalls unzul344ssig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechts-mittel nicht zu (247 406a Abs. 1 StPO). 3 2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adh344-sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzul344ssig, weil er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, 247 464 Abs. 3 Satz 1 Halb-satz 2 StPO (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl 247 472a Rdn. 4). Der schlie337-lich gestellte Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 4 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy