5 StR 578/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Ah. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 gegen die-sen Angeklagten nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, 247247 30, 29a BtMG, 247247 25, 27, 52 StGB; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Ah. wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Nichtre-videnten C. F. , K. und I. A. hat es we- 1 - 3 - gen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Ah. zu geringeren Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich K. und I. A. zur Be-w344hrung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten Ah. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 22-j344hrige Angeklagte Ah. befand sich im Mai 2007 in fi-nanziellen Schwierigkeiten. Er begehrte von seinem irakischen Landsmann K. ein Darlehen 374ber 2.000 200. Nachdem K. dieses Ansinnen ab-gelehnt hatte, bat Ah. um Hilfe beim Ankauf von Drogen zum Gewinn bringenden Weiterverkauf. K. und I. A. f374hlten sich auf Grund ihrer gemeinsamen kurdischen Volkszugeh366rigkeit verpflichtet, Ah. zu helfen, und erkl344rten sich bereit, die zum Erwerb von Drogen in der Tsche-chischen Republik notwendigen Kontakte herzustellen. K. erlangte noch an demselben Tag die Zusage des deutschen Drogenh344ndlers C. F. , am n344chsten Tag mit den Irakern nach Teplice zu fahren. 3 K. vermittelte dort den Kontakt zu einem Rauschgifth344ndler, von dem Ah. 744 Gramm Crystal (437 Gramm Metamphetamin Base) erwarb und in seinem Pkw unter der hinteren Sitzbank versteckte. F. hatte das Rauschgift gepr374ft und dessen Qualit344t als gut befunden. Ah. reiste allein zur374ck. Bei einer Kontrolle nach 334berschreiten der bundesdeutschen Grenze wurde das Rauschgift entdeckt und Ah. festgenommen. 4 b) Der Angeklagte Ah. hat nach seiner vorl344ufigen Festnahme am 4. Mai 2007 226 best344tigt bei seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter 226 ge-standen, gegen eine Belohnung von 1.200 200 204im Auftrag des C. 223 250 Gramm Kokain nach Deutschland eingef374hrt zu haben. Nach einem Mo-nat in Untersuchungshaft hat er seine Einlassung ge344ndert und 226 wie auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung 226 vorgetragen, K. sei der Er- 5 - 4 - werber der Drogen gewesen und er sei nach Reparatur seines Wagens in seiner Abwesenheit unter Bedrohung mit einer Waffe durch I. A. zu dem Drogentransport gen366tigt worden. Diese Verteidigungsvariante hat das Landgericht unter Heranziehung objektiver Umst344nde widerlegt. c) Die Angeklagten K. und I. A. haben in ihren ermitt-lungsrichterlichen Vernehmungen vom 9. Juni 2007 jede Tatbeteiligung bestritten und geltend gemacht, in Teplice Frauen besucht zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte K. 374ber seinen Verteidiger An-gaben gemacht, denen sich I. A. und F. angeschlossen haben und die das Landgericht den Schuldspr374chen zugrundegelegt hat. 6 7 2. Die W374rdigung des Landgerichts, mit der es die Einlassungen der Nichtrevidenten zum t344terschaftlichen Handeltreiben als glaubhaft und die Einlassung des Revidenten als unglaubhaft erachtet hat, h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie erf374llt nicht die besonderen Anforderun-gen, die in der auch hier insoweit gegebenen Konstellation Aussage gegen Aussage zu stellen sind (vgl. BGHR StPO 247 261 Mitangeklagte 2; BtMG 247 29 Beweisw374rdigung 7; BGH StV 2000, 243, 244; 2007, 284, 285; Brause NStZ 2007, 505, 509 f.) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Um-st344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, in seine 334berlegungen einzubeziehen und in besonderem Ma337e eine Gesamtw374rdigung aller Indi-zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2000, 599; 2002, 467, 468). Daran fehlt es hier. Zwar hat sich das Landgericht zutreffend davon 374berzeugt, dass die zuletzt vom Angeklagten Ah. vorgetragene Verteidigungsversion 226 zum Drogentransport gen366tigt 226 nicht der Wahrheit entspricht. Damit war das Landgericht aber nicht von der weitergehenden Pr374fung entbunden, welche Tatversion als Grundlage des Schuldspruchs f374r ein t344terschaftliches uner-laubtes Handeltreiben genommen werden durfte. Die W374rdigung des Land-gerichts ist insoweit in mehrfacher Hinsicht l374ckenhaft. 8 - 5 - a) Es hat lediglich die Einlassung des Revidenten gepr374ft, ob diese darauf ausgerichtet sein konnte, dessen Tathandlung auf die Mitangeklagten 204abzuw344lzen223 (UA S. 35). Indes h344tten schon die festgestellten Umst344nde Anlass geboten, auch umgekehrt eine wahrheitswidrige Belastung des Revi-denten durch die Nichtrevidenten in Erw344gung zu ziehen. 9 Deren Einlassungen beruhten n344mlich auf einer in Kenntnis des ge-samten Verfahrensstoffes gefertigten schriftlichen Verteidigererkl344rung von minderer 334berzeugungskraft (vgl. BGH NJW 2003, 2692, 2694) und bargen als interessengelenkte Aussagen ein uner366rtert gebliebenes Falschbelas-tungsrisiko (vgl. BGH StV 2004, 578, 579; Brause aaO S. 510). Die Einlas-sungen bezweckten die jeweils eigene Verurteilung wegen Beihilfe, was in-des nahezu zwingend die Verurteilung des Revidenten wegen t344terschaftli-chen Handeltreibens vorausgesetzt h344tte. 10 11 b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, die Plausibilit344t der Ein-lassungen der Nichtrevidenten kritisch zu pr374fen (vgl. BGHSt 50, 80, 85; 51, 324, 325). Dabei h344tte sich die Er366rterung aufgedr344ngt, ob es nicht jeder kri-minalistischen Erfahrung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-ber 2008 226 5 StR 224/08), dass die kurdischen Nichtrevidenten aus Altruis-mus ein unverh344ltnism344337ig hohes Bestrafungsrisiko eingegangen sind, nur um einen Landsmann, zu dem keine n344heren Bindungen bestanden, in eher geringem Umfang finanziell besser zu stellen (vgl. auch BGH StV 2008, 182, 184). c) Schlie337lich hat das Landgericht die erste gest344ndige Einlassung des Angeklagten Ah. 226 Einfuhr von Bet344ubungsmitteln als Kurier des da-mals hauptberuflich als Bet344ubungsmittelh344ndler t344tig gewesenen Angeklag-ten F. (UA S. 12) 226 nicht erwogen, obwohl diese Tatvariante den Inte-ressen dieser beiden Angeklagten in vollem Umfang entsprochen h344tte. 12 - 6 - 3. Der Senat schlie337t angesichts der noch zur Verf374gung stehenden Beweismittel minderer Qualit344t aus, dass ein neues Tatgericht weitergehen-de als diese zuletzt genannten, dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Mindestfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten wird treffen k366nnen (vgl. BGH StV 2007, 284, 285), dessen Vorsatz sich selbstverst344ndlich auf das eingef374hrte Rauschgift bezog. Hiervon ausgehend 344ndert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage dieser Mindestfeststellungen und der zu den pers366n-lichen Verh344ltnissen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen eine neue Strafe zu bestimmen haben. 13 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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