5 StR 578/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landgerichts häl t auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchst abe d MRK rechtlicher Überprüfung stand. 1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die Belastung s- zeugin nach ihrer polize ilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5). Im Zei t- punkt der polizeilichen Vernehmung war eine Ermittlung des Angeklagten als Täter noch nicht abgeschlossen, weswegen seine Hinzuziehung unmöglich war. Der Angeklagte machte dann im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, womit sich d ie Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung nicht aufdrängte. Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fü r Menschenrechte), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schlie ß lich wurde das Strafverfahren wohl gerade mit Blick auf den unges i- cherten Aufenthaltsstatus der Zeugin ungewöhnlich zügig durchgeführt. Die - 3 - Anklage wegen der am 15. Januar 20 12 begangenen Tat wurde am 23. Fe b- ruar 2012 erhoben, der Eröffnungsbeschluss erging am 3. April 2012, die Hauptverhandlung begann am 30. April 2012. Die Verfahrensgestaltung e r- weist sich danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als fair. 2. Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts hat die Strafkammer auch den wegen der Nichtgewährleistung des Fragerechts geminderten Beweiswert der Zeugenaussage nicht ve r- kannt. Außerhalb der Aussage hat es u.a. Ungereimtheiten in der Ei nlassung des Angeklagten (UA S. 8, 9) sowie die Bekundungen mehrerer, auch pol i- ze i licher Zeugen zum Verhalten und Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf herangezogen (UA S. 10 ff.). Bei den vernommenen Personen handelte e s sich dabei entgegen der Auffassung . Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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