BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 578/14 vom 11. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Ric hter in Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C . als Verteidiger, Re chtsanwalt Ca . als Nebenklägervertreter, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. Juli 2014 wird verworfen. Es wird davo n abgesehen, dem Angeklagte n die Kosten se i- nes Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die notwend i- gen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Ja h- ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg. 1. Soweit mit dem Rechtsmittel ge rügt wird , das gegen den Dolmetscher gerichtete Befan genheitsgesuch sei von der Jugend kammer zu Unrecht z u- rückgewiesen wor den, kann es nicht durchdringen . Die Rüge ist unzulässig e r- hoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Revisionsbegründungsschrift ist vorgetragen worden, im Verfah ren über das Ablehnung sgesuch sei d er Do l- 1 2 3 - 4 - metscher nicht angehört wor den. Aus der den entsprechenden Protokollauszug enthalten d en Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes, dass neben den Prozessbeteiligten au ch der Dolmetscher Gelegenheit zur Stellun g- übersetzt hat . Dieser Verfahrensgang deckt sich mit der unwidersprochen gebliebenen Stellu ngnahme der Jugen d- k ammervorsitzenden vom 21. Oktober 2014. Unter diesen Umständen en t- spricht das Rügevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrech t 8). Im Übrigen wäre auch die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme zur Beurteilung des Verfahrensablaufs erforderlich gewe sen, weil sich aus ihr eine Deutung des Verhaltens und der Äußerungen des Dolmetschers hätte ableiten lassen können, die die in F rage stehende Entscheidung des Landgerichts hätte rechtfertigen können. 2. Die Rüge der Verletzung der Aufkl är ungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) ist nicht zulässig erhoben worden. Die Revision hat nicht dargetan, aufgrund we l- cher Umstände das Gericht sich zu der Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. 3. Das Urteil hält schließlich sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 4 5
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