ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR579.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 579/18 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Angeklagte bezüglic h der Einziehung des Wertersa t- zes von 320 Euro in Höhe von 200 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher
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