5 StR 58/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Potsdam vom 26. September 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schließt im Blick auf den Umfang des verschuldeten Tatunrechts aus, daß die im einzelnen nicht belegten generalpräventiven Erwägungen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7) die Strafzumessung beeinflußt haben. Die Umstände der Tat zum Nachteil der Ehefrau des A n - geklagten drängten eine Erörterung eines minder schweren Falles einer g e - fährlichen Körperverletzung nicht auf. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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