5 StR 580/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012 beschlossen: 1. Die R evision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit - tels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwe ndigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das vorg e- nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, so - weit die Anordnung der Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückgegeben. G r ü n d e Das Landgerich t hat die Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten P . zu einer solchen von drei Jahren und zwei Monaten. Die Revision des Angeklagten K . , der die Nichtanordnung der 1 - 3 - Unterbringung nach § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten P . ist im Umfang der Besch lussformel erfolgreich und im Übrigen unbegründet. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält für den Angeklagten P . rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten zuminde st eine Ab - hängigkeit von Cannabis. Die Tat wurde begangen, um Rauschmittel zu e r- langen. Die nicht weiter begründete Behauptung des Landgerichts, es ma n- gele an einer solchen Gefahr weiterer Straftaten, lässt unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geford erte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 5 StR 31/06, NStZ - RR 2006, 204, und vom 18. Juli 2000 5 StR 289/00 , BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird auf den Beschluss des Senats vom 26. November 2012 5 StR 548/12 verwiesen. Basdorf Schaal Schneider Dölp Kö nig 2 3
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