ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR580.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 580 /17 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2018 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Dr. Berger. Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalt s , Rechtsanw ältin A . als Verteidiger in , Rechtsanwalt H . als Vertreter des Nebenklägers K . , Rechtsanwalt W . als Vertreter der Nebenklägerin H a . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 29. Mai 2017 mit Ausnahme der Fes t- stel lungen zu den äußeren Tatgeschehen aufgehoben. 2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte U r- teil mit den zugehörigen Festste llungen betreffend Tat 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Ta t- geschehen . 3. Die weitergehende n Revision en werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- hand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgericht s kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - V on Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverle tzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet . Hiergegen wenden sich der Angeklagte un d die Nebe n- 1 - 4 - klägerin mit ihren auf die Verletzung sachlichen Recht s gestützten Revision en . Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren . Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts w artet e der Angeklagte am Vormittag des 19. September 2016 vor der Dienstzimmertür der Nebenklägerin H a . im Bezirksamt N . auf eine Gelegenheit, deren Zimmer zu betreten und die Nebenklägerin mit einem Kampfmesser zu töten, das er in einem Ruc k- sack mitsichführte. Die Nebenklägerin, die deutsch mit russisch em Akzent spricht, war die für den Angeklagten zuständige Mitarbeiterin der Abteilung S o- zialangelegenheiten . S ie war mit Anträgen des Angeklagten auf Zuweisung e i- nes Einzelzimmers in einer Wohnungsloseneinrichtung befasst. Einige Tage zuvor hatte sie ihm m itgeteilt , dass sie bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Einzelzimmer für ihn gehabt habe. Als die Nebenklägerin ihre Zimmertür ö ffnete, trat der Angeklagte an s ie heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres Ha l- s es aus. Er verfehlte sein Ziel jedoch, möglicherweise weil er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin gerechnet und sich noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatt e, und versetzte der Nebenklägerin stattdess en mit der Hand oder dem Messer lediglich einen krä f- tigen Stoß gegen die linke Schulter. Verfolgt vom Angeklagten, der ihr tödliche Stiche zufügen wollte, floh die Nebenklägerin in einen angrenzenden Büroraum. Dort stach de r Angeklagte mit bedingtem Tö tungsvorsatz auf d en Behördenmitarbeiter S . ein, der sich 2 3 4 - 5 - ihm in den Weg gestellt hatte , und fügte ihm eine 3 cm tiefe und 7 cm lange Verletzung am Oberkörper zu. Da d er Angeklagte die Nebenklägerin nicht mehr erblicken konnte, wandte er sich zur F lucht. Im Treppenhaus begegnete er zwei herbei eilenden Wachmännern . Dem spontanen Entschluss folgend, auch den Sicherheitsdienstmitarbeiter K. zu töten, schlug er mit dem Messer auf diesen ein und verletzte ihn am rechten Unterarm. K . flüch tete, ohne dass der Angeklagte ihm nachsetzte. 2. Bei die se n Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuld fähigkeit. Die Wahrnehmung des Angeklagten sei in krankheitswertiger, wahnhaft übe r- steigerter Weise durch eine Abneigung gegen Ausländer und dadurch stark eingeengt gewesen , dass er sich durch den Staat vernachlässigt und benac h- te i ligt fühlte. Bei dem Angr iff auf die Nebenklägerin habe er wahnhaft ang e- Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt und angenommen , sie als vermeintliche Ausländerin habe ihm schaden wollen. Daher sei er in seinem Wahnsystem davon ausgegangen, sie bestrafen zu müssen. 3 . Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil des Geschädigten S . (Tat 2) und des Nebenklägers K. (Tat 3) rechtlich jeweils als g e- fährliche Körperverletzung und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin H a . (Tat 1) als versuchten Totschlag gewürdigt . Die Mordmerkmal e der sonst igen niedrige n Beweggründe und der Heimtücke hat es n icht als erfüllt anges ehen. Ausländerhass sowie Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation und die 5 6 - 6 - mangelnde Abhilfe durch die Nebenklägerin seien zwar aus objektiver Sicht als niedrig einzustufen, jedoch habe dem Angeklagten infolge der bei ihm best e- henden wahnhaften Störung die Fähigkeit gefehlt, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fe hle es am erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Der Angeklagte sei von der sich ihm bietenden G e- legenheit zu m Angriff auf die Nebenklägerin überrascht gewes en und habe d e- ren Arg - und Wehrlosigkeit nicht in sein Bewusstsein aufgenommen. II. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach rüge hin zur Aufhebung des Urteils im te nor ierten Umfang . 1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung hat a us den Gründen d er A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 2 . Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) , die den A n- geklagten im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB b e- schwert, hält rechtliche r Prüfung nicht stand. Die Urte ilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. a) Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus, dass die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den Eingangsmerkmale n des § 20 StGB zuzuordne n- den psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen kö n- nen sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähi g- 7 8 9 10 - 7 - keit insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. BGH, Beschlü ss e v om 19. Dezember 2013 2 StR 5 34 /13 ; vom 16. Mai 2012 3 StR 33/12) a u s- wirken; standen Tatmotiv und - handlung aber nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema, ist alle in aus der Diagnose einer wahnhaften Störung rege l- mäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 2 StR 495/13). Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen . Erforderlich ist insoweit in s- besondere stets eine konkretisierende Darstel lung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 1 StR 63/17; Beschluss vom 16. März 2017 4 StR 11/17) . b) Dies en Anforderungen werden die Urteilgründe nicht gerecht . aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der Schwurgerichtskammer kann der Senat schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 St GB relevanten wahnhaften Störung nicht nachvollziehen, da die zugrundeliegenden Anknü p- fungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzureichend dargestellt sind. So nimmt das Landgericht im Rahmen seiner Schuldfähigkeitsprüfung bei der S childerung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen 11 12 13 14 - 8 - Bezug auf Konflikte des Angeklagten in der Vergangenheit, die auf eine wah n- hafte Verarbeitung zwischenmenschlicher Interaktionen hindeuteten . Eine i n- haltliche Auseinandersetzung mit diesen Vo rkommnissen , die das Landgericht ohne hierzu Einzelheiten zu schildern lediglich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitteilt , fehlt jedoch ebenso wie nähere Darlegu n- g en zu d e r sachverständigen Wertung , hier in komme eine krankheitsw ertige Störung zum Ausdruck . Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen Ausländerhass als wahnhafte Störung gewertet oder zu einer solchen beitragen kann, sind weder die lediglich des Angeklagten zu die Gesichtspunkte , dass der Angekla g- te in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen verwirrten Eindruck gemacht, sich verärgert über die Nebenklägerin H a . gezeigt und die Veran t- wortung für seine Lebenssituation auf andere abge schoben habe (UA S. 20) selbst in der Zusammenschau geeignet, die Diagnose e ine r wahnhaften Störung, der für die Beurteilung der Schu l dfähigkeit Bedeutung zukommt , zu belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2015 5 StR 259/15). b b) Die Ur teilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die Begehung der drei Taten auch auf die beim Angeklagten festgestellte wahnha f- te Störung zurückzuführen ist . Schon für Tat 1 fehlt eine konkret auf die Tatsituation bezogene Begrü n- dung dafür, d ass der Angeklagte der Nebenklägerin nicht lediglich aus Verärg e- rung über ihr Verhalten ihm gegenüber ohne maßgeblichen Einfluss wahnha f- ter Vorstellungen nach dem Leben trachtete. Die bloße Feststellung, der A n- geklagte habe im Wahn gehandelt (UA S. 7 u nten) , in der Nebenklägerin seien (UA S. 16 und 22) und 15 16 - 9 - d er Angeklagte s ei der Auffassung gewesen, sie bestrafen zu müssen (UA S. 22 oben), genügt den genannten Darstellungsa nforderungen nicht. Für die Taten 2 und 3 mangelt es an jeglicher Erörterung dazu , i nwiefern sich die a n- genommene Wahnstörung beim Vorgehen des Angeklagten gegen den weit e- ren Behördenmitarbeiter S . (Tat 2) und sodann gegen den Wachmann K. (Tat 3) auf dessen Schuldfähigke it ausgewirkt hat . Hinweise auf ps y- chotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zu diesen Geschehen nicht vorhanden. 3 . Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen get roffen werden, die eine Schuldu n- fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 A bs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren G eschehen der Taten . Das neue Tatgericht kann naheliegend unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen e rgänzende, hierzu nicht in Widerspruch trete nde Feststellungen treffen . I II. Die Revision de r Nebenklägerin hat ebenfalls Erfolg . Der Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 1) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Schwurgerichtskammer das Vorliegen von Mordmerkmale n nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. 17 18 - 10 - 1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin lässt trotz des irreführenden (Haupt - )Antrags dahin, das ang e- fochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ins besondere au f- grund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schul d- spruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Recht s- mittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 1 StR 351/17 mwN). 2. Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlo s- sen . a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 1 StR 351/17 mwN ) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Ang e- kla g ten bei der Begehung von Tat 1 nämlich Ausländerhass sowie Verärgerung über seine Wohnsituation in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet. Mit der Begründung, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln aus wahnhaften Motiven i nsbesondere habe er sich von der Nebe n- klägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt die Fähigkeit gefehlt, diese Tata n- triebe zutreffend zu bewerten, hat es jedoch insoweit die subjektiven Vorau s- setzungen für nicht gegeben erachtet. Dies begegnet durch greifenden rechtlichen Bedenken. D ie oben darg e- legten Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung (vgl. oben II. 2 ) wirken sich dahin 19 20 21 22 - 11 - aus, dass n- dete Verneinung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand haben kann. b) D ie Verneinung heimtückischer Tatbegehung ist ebenfalls nicht tra g- fähig begründet . Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum fehle n- den Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hält auch unter Berücksicht i- gung des e ingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2018 4 StR 336/17 mwN) rechtlicher Pr ü- fung nicht stand. Sie weist eine Lücke auf und ist widersprüchlich . Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusst sein genügt es, wenn der T ä- ter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatb e- gehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Argl o- sigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 5 StR 338/17, NStZ - RR 2018, 45, 47 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dess en gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. J u- li 2013 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710). Die Schwurgerichtskammer hat sich hier nicht vom Vorliegen eines Au s- nutzungsbewusstseins des Angeklagten zu überzeugen ver mocht, weil sie nicht hat ausschließen können, dass sich für den Angeklagten vor dem Dienstzimmer der Nebenklägerin früher, als von ihm erwartet , und damit überraschend die Gelegenheit zur Tat bot . D aher geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine 23 24 25 - 12 - Erleich terung seines Angriffs durch die Arg - und Wehrlosigkeit der Nebenkläg e- rin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte . Hierfür spreche, dass der Angeklagte das Messer noch habe aus dem Rucksack nehmen müssen und der Angriff wenig erfolgreich verlaufen se i. aa) Diese Würdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Beweiswürdigung die Planung der Tat durch den Angeklagten nicht e r- kennbar in den Blick genommen. Nach den Feststellungen betrat der Angekla g- te am Tattag das Dienstgebäude des Bezirksamts N . bewaffnet mit e i- nem Kampfmesser zu dem Zweck, der Nebenklägerin vor ihrem Dienstzimmer aufzulauern und sie bei einer sich bietenden Gelegenheit zu töten. Bestandteil dieses Vorhabens war ersichtlich, dass die Nebenklägerin in ihr er Arbeitsumg e- bung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich info l- gedessen nicht effektiv hiergegen würde wehren können. Zutreffend weist die Schwurgerichtskammer zwar darauf hin, dass Au s- nutzungsbewusstsein weder längere Über legung noch planvolles Vorgehen voraussetzt. Jedoch hätte die Erwägung des Landgerichts, es spreche gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten, dass sich ihm die Gelegenheit zur Tat gleichsam überraschend geboten habe, im Kontext des vom Angekla g- ten zuvor gefassten und sodann auch verwirklichten Tatplans gewürdigt werden müssen. Mit der von Beginn an auf ein heimtückisches Vorgehen abzielenden Tatplanung des Angeklagten und dem Umstand, dass er sodann entsprechend dieser Planung gegen die Nebenklägeri n vorging, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil e vom 15. November 2017 5 StR 338/17 , NStZ - RR 2018, 45 Rn. 15 aE; vom 7. Juni 2017 2 StR 474/16 , NStZ 2018, 93, 94 f. ). Der Umstand, dass der Angeklagte im 26 27 - 13 - öffentlich zug änglichen Bereich des Bezirksamts nicht mit schon gezogenem Messer auf die Nebenklägerin wartete, sowie das Scheitern des Tötungsvorh a- bens sprechen nicht gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten bei Ausführung der Tat. bb) Schließlich steht die Beweiswürdigung zum Ausnutzungsbewusstsein in Widerspruch zu der im Rahmen der Verneinung aufgehobener Schuldfähi g- keit angeführten Erwägung, der Angeklagte sei bei den Taten in der Lage g e- wesen zu nut zen (UA S. 22, 3. Absatz). ituationsadäquat im Sinne des vom Angeklagten gefassten Tatplans war d er sofortige, für die Nebenklägerin überraschende A n- griff der Angeklagte d e n Angriff tatplang emäß unter Nutzung d ies es Überraschungsmoments ausführen konnte. 3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe und des Gesamtstraf en ausspruchs. Die vom Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 28 29
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