5 StR 58/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 14. November 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO), dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber eine Ge-samtstrafe gem344337 247 55 StGB nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-schenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer r344uberi-scher Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht kei-ne nachtr344gliche Gesamtstrafbildung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorge-nommen hat. Allerdings hat sich das Landgericht zutreffend gehindert gesehen, eine nachtr344gliche Gesamtstrafe mit der am 10. Juni 1999, also nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom 17. M344rz 1998, gegen den Angeklagten ver-h344ngten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie eine am 3. Januar 2000 verh344ngte Geldstrafe) in eine am 5. Dezember 2000 verh344ngte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im Jahre 1995 vom Angeklagten als Heranwachsender begangener Taten 226 zul344ssigerweise 2 - 3 - gem344337 247 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34) 226 einbezogen worden. Bei der ge-trennten Aburteilung der hier zu beurteilenden vom Angeklagten als Erwach-sener, wenige Tage nach seinem 21. Geburtstag, begangenen Tat war eine einheitliche Jugend- oder Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser Sanktionen trotz nicht abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugend-strafe rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 36, 270). Mit Recht hat die Straf-kammer deshalb bei der Strafbemessung einen H344rteausgleich vorgenom-men. Damit durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom 10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsf344hig war, auch 226 letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe 226 keine Z344surwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344r-teausgleich 6). Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehal-ten, gem344337 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der ver-h344ngten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landge-richts Leipzig vom 7. Februar 2001 (vier, f374nf und zweimal sechs Monate, damals auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zur374ckgef374hrt, UA S. 11 ff.) und dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 4. Juli 2003 (drei und zweimal zwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate Gesamtfreiheits-strafe zur374ckgef374hrt, UA S. 13 f.) zu bilden. Die nach beiden Urteilen gem344337 247 460 StPO vorgenommene nachtr344gliche Bildung einer 226 bislang nicht voll-st344ndig verb374337ten 226 Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) be-legt ausreichend, dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten, auch wenn dies hierin nicht ausdr374cklich aufgef374hrt ist, vor dem auch hier jetzt ma337geblichen neuen Z344surzeitpunkt des erstgenannten Urteils (7. Februar 2001) begangen worden sind. 3 Demgem344337 ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verh344ngten Strafe und den Einzelstrafen aus den beiden letztgenannten Urteilen zu bil-den; dabei hat die bislang nach 247 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu entfallen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechte- 4 - 4 - rungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht 374berschreiten. Der Senat macht von 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei kann er angesichts des geringf374gigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach 247 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 226 4 StR 223/04). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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