5 StR 581/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 31. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom31. Juli 2003, an der teilgenommen haben:Richter Basdorf als Vorsitzender,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brauseals beisitzende Richter,Bundesanwalt H ,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof . Fals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 26. März 2002 wird verworfen.Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes inTateinheit mit qualifizierter Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die mit der Sachrüge be-gründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:Am 18. November 2000 hielten sich in der Wohnung des Angeklagtenseine von ihm geschiedene Ehefrau A F und die gemeinsameTochter S F sowie seine Lebensgefährtin S O undderen Tochter C O auf. Zwischen dem Angeklagten und denbeiden Frauen kam es im Verlauf des Abends zu mehreren Auseinanderset-zungen, wobei es im wesentlichen um Fragen der Kindererziehung ging. So - 4 -beklagte sich S O darüber, daß der Angeklagte seine eigeneTochter S ihrer Tochter C vorziehe. S hatte gegen denWillen ihres Vaters auf dem Dachboden des Hauses eine Geburtstagsfeierveranstaltet, die dieser vor vollendete Tatsachen gestellt dann doch er-laubt hatte. Während der Feier waren Polizeibeamte erschienen, weil Nach-barn sich über die laute Musik beschwert hatten. Außerdem hatten die Ge-burtstagsgäste auf dem Teppich in der Diele Schmutzflecken hinterlassen,die mit Wasser und Seife nicht zu beseitigen waren. Beides führte erneut zuStreitigkeiten zwischen dem Angeklagten und den beiden Frauen, zumal alleBeteiligten angetrunken waren. Schließlich schickte der Angeklagte A F und seine Lebensgefährtin aus dem Wohnzimmer; er äußerte zuFrau O : Laß mich in Ruhe. Geh mit A in die Küche diskutieren.Wenn ihr Langeweile habt, putzt den Teppich. Entweder der Angeklagteoder eine der Frauen holte daraufhin einen mit zehn Liter Benzin gefülltenKanister aus dem Keller.Etwa gegen 23.20 Uhr kam es im Flur der Wohnung zu einem Benzin-brand. An drei Stellen auf dem Fußboden hatten sich insgesamt ein bis zweiLiter Benzin aus dem Kanister ergossen, das dann in Brand geraten war.Das Feuer entwickelte sich schnell; es entstanden rußige heiße Gase, diesich zunächst unmittelbar unterhalb der Decke sammelten und dann langsamnach unten sanken. Bei Ausbruch des Brandes befand sich S O im Korridor. Ihr Nachthemd fing sofort Feuer; sie brannte alsbald am ganzenKörper. Zur gleichen Zeit befand sich A F im Badezimmer. Alsheiße Rauchgase durch die Türspalte in das Badezimmer gelangten, flüch-tete sie sich in die Badewanne. Der Angeklagte begab sich vom Wohnzim-mer über den Flur ins Schlafzimmer, aus dem er eine Bettdecke holte, lief inden Flur zurück und legte die Decke auf die brennende S O , umdie Flammen zu ersticken. Dabei erlitt er Verbrennungen an den Händen. Alsbrennendes Plastikmaterial von der Decke tropfte, explodierte ein Feuer-zeug, das sich in einem Kleidungsstück an der Garderobe befand. Hierdurchwurde der Angeklagte in Richtung Schlafzimmer geschleudert, wo er besin- - 5 -nungslos zusammenbrach. Durch die Explosion erwachte im KinderzimmerC O , die sich durch einen Sprung aus dem Fenster rettenkonnte. S F hatte das Haus bereits einige Zeit vor Ausbruch desBrandes verlassen.Beide Frauen konnten noch lebend geborgen werden, sie waren je-doch nicht mehr ansprechbar. S O , die schwerste Brandverlet-zungen erlitten hatte, gab noch Laute von sich, wobei die Rettungsassisten-ten die Worte: Tus nicht, tus nicht!, Frank nicht und da ist noch jemanddrin verstanden und sie von einem Kind reden hörten. Die Frauen konntennicht mehr gerettet werden; sie starben am folgenden Tag im Krankenhaus.Auch der Angeklagte hatte das Bewußtsein verloren und war zunächst nichtansprechbar. Auf mehrfaches Nachfragen durch den Polizeibeamten H nannte der Angeklagte sein Geburtsdatum und auf die Frage, ob nochPersonen im Haus seien, den Namen seiner geschiedenen Frau und denseiner Lebensgefährtin. Er stammelte mehrmals leise: Ich wars. Auf denZeugen wirkte der Angeklagte irgendwie abwesend, er hatte auch Zweifel,ob dieser ihn als Polizeibeamten überhaupt wahrgenommen hatte.Nach einer ersten ärztlichen Versorgung wurde der Angeklagte vor-läufig festgenommen und in einen Polizeiwagen verbracht. Zuvor hatte derAngeklagte immer wieder nach dem Zustand der Frauen gefragt, wobei erundeutlich sprach und lallte. Beim Einsteigen in den Wagen äußerte er: Jetzthab ich aber Mist gemacht. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. No-vember 2000 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß A F in-zwischen verstorben sei. Verzweifelt und aufgeregt sagte der Angeklagte:Bin ich jetzt ein Mörder? Ich kann meinen Kindern nicht mehr vor die Augentreten. Als er bei der an demselben Tag noch durchgeführten haftrichterli-chen Vernehmung gefragt wurde, ob sein Sohn von der Verhaftung benach-richtigt werden solle, erklärte er: Naja, ich weiß nicht. Ich hab ja die Mutterauf dem Gewissen. - 6 -Gleichwohl hat der Angeklagte sowohl im Ermittlungsverfahren alsauch in der Hauptverhandlung bestritten, den Brand gelegt zu haben. Nach-dem er die Frauen hinausgeschickt habe, sei er im Sessel im Wohnzimmereingeschlafen. Er sei erst durch die Hilfeschreie von S O auf-gewacht und habe daraufhin das Feuer bemerkt. Er habe Frau O helfen wollen und deshalb eine Decke aus dem Schlafzimmer geholt. Dannhabe es ihn umgehauen und er habe ein Dröhnen im Kopf gehört. Weiterwisse er nicht, was passiert sei. Zu dem in der Wohnung vorgefundenenBenzinkanister hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er wisse nicht, ober den Kanister aus dem Keller geholt habe, nehme es aber an. Die Frauenhätten das wohl nicht getan. Die Frauen hätten wahrscheinlich versucht, denTeppich mit Benzin zu reinigen. Er wisse auch nicht, warum es dann ge-brannt habe. Er sei ein starker Raucher, vielleicht sei es dadurch passiert.Sie alle seien starke Raucher.Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten zum äußerenTatgeschehen, dem die objektiven Beweisergebnisse zum Brandverlauf nichtwidersprächen, als unwiderlegt angesehen. Auch die verschiedenen Äuße-rungen des Angeklagten nach dem Brandgeschehen haben dem Landgerichtnicht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffenkönnen, da jede dieser Äußerungen auch als Selbstvorwurf im moralischenSinne ohne Eingeständnis einer strafrechtlich relevanten Schuld gedeutetwerden könne. Auch eine Gesamtschau lasse keinen zweifelsfreien Schlußauf die Täterschaft des Angeklagten zu. Letztlich seien Handlungsabläufedenkbar, die eine Verursachung des Brandes durch andere Personen alsmöglich erscheinen ließen.II.Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge- - 7 -richt in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist aufdie Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der BeweiswürdigungRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist odergegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößtoder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforde-rungen gestellt sind (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-dung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m. w. N.). EinSachmangel kann vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweis-würdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, dieden Angeklagten be- oder entlasten. Erst die Würdigung des gesamten Be-weisstoffes entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von dervollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen ge-winnt. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zumNachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht dieMöglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechendeÜberzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.a) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zum äußerenTatgeschehen ist die Überzeugung des Landgerichts, die Einlassung desAngeklagten zum Brandverlauf sei jedenfalls anhand der vorgefundenenBrandspuren nicht zu widerlegen, tragfähig begründet.Die Strafkammer stützt sich insoweit auf die von der Revision nichtin Frage gestellten Ausführungen des Brandsachverständigen ProfessorK , wonach die Angaben des Angeklagten, sich bei Ausbruch desBrandes im Wohnzimmer befunden zu haben, mit den vorgefundenenBrandspuren in Einklang zu bringen seien. Die Auswertung der Spurenlagebelege, daß der Angeklagte eine Bettdecke samt Bezug aus dem Schlaf-zimmer geholt und beide Wäschestücke um die brennende S O - 8 -gelegt habe. Dafür sprächen des weiteren auch die von dem gerichtsmedizi-nischen Sachverständigen Dr. D festgestellten Verbrennungen amlinken Handrücken und am linken Daumen des Angeklagten. Aufgrund dersachverständig untersuchten Brandspuren lasse sich auch erklären, daß sichder Angeklagte durch eine Explosion zurückgeschleudert gefühlt habe, da inder Diele ein Feuerzeug infolge der Hitzeentwicklung explodiert sei. Ein wei-teres objektives Indiz, das die Einlassung des Angeklagten stütze, sieht dasTatgericht darin, daß sowohl die Kleidung als auch der Körper des Ange-klagten jedenfalls keine erheblichen Brandspuren aufgewiesen hätten. Sol- che wären aber nach dem Gutachten des Brandsachverständigen beim Aus-schütten des Benzins unweigerlich, insbesondere im Bereich der Beine desTäters entstanden (UA S. 53, 54, 60). Ein in diesem Zusammenhang von derBeschwerdeführerin geltend gemachter Widerspruch zwischen dem Gut-achten des Professor K und den Ausführungen der SachverständigenDr. R , die die Kleidung des Angeklagten auf Brandbeschädigungen un-tersucht hatte, ist nicht ersichtlich. Denn die Sachverständige hat insoweitausgeführt, daß die Kleidung des Angeklagten zwar zahlreiche, aber nur ge- ringfügige Brandbeschädigungen aufgewiesen habe (UA S. 31). In diesem Zusammenhang stellt die Strafkammer aufgrund der Aus-führungen des Brandsachverständigen weiter fest, daß auch andere Hand-lungsabläufe, etwa ein Unfallgeschehen, denkbar und mit den Brandspurenzu vereinbaren seien. So kämen auch eine Zündung durch eine glühendeZigarette oder durch herabfallende Zigarettenasche, durch ein angezündetesStreichholz oder die Flamme eines gehaltenen, angezündeten Feuerzeugs inBetracht. Hieran anknüpfend weist das Landgericht auf die jedenfalls nichtgänzlich fernliegende Möglichkeit hin, daß auch S O oder A F beide Raucherinnen und zudem alkoholisiert durch un-bedachtes Anzünden einer Zigarette das Feuer verursacht haben könnten,nachdem der Kanister bei dem Versuch, den Teppich zu reinigen, versehent-lich umgestoßen worden sei. Auch der Angeklagte selbst könne in dieser - 9 -Weise fahrlässig gehandelt haben. All diese Erwägungen sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden.b) Indes hat die Strafkammer nicht verkannt, daß auch ein anderer,den Angeklagten im Sinne der Anklage belastender Handlungsablauf denk-bar sei, worauf sowohl die von einem der Rettungsassistenten wahrgenom-menen Worte der verstorbenen S O als auch die gegenüber denPolizeibeamten und der Haftrichterin gemachten Äußerungen des Ange-klagten hindeuten könnten. Das Landgericht hat die betreffenden Äußerun-gen zunächst unter medizinischen Gesichtspunkten geprüft und entspre-chend den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ri auch dessen Gutachten wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen festgestellt, daß die Worte der verstorbenen S O , falls dieseüberhaupt richtig verstanden worden seien, im Hinblick auf ihre Verwertbar-keit mit aller Vorsicht behandelt werden müßten. S O sei schwerverletzt gewesen, habe unter furchtbaren Schmerzen, einer Rauchgasver-giftung und einem Inhalationstrauma gelitten; auch sei sie alkoholisiert gewe-sen. Deshalb sei schon zweifelhaft, ob sie die betreffenden Worte überhauptwillensgetragen ausgesprochen habe. Darüber hinaus meint das Landge-richt, daß die Worte nicht notwendig den Angeklagten hätten betreffen müs-sen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte nicht den Vornamen Franktrage, hätte auch A F gemeint sein können. Schließ-lich weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daßsich die betreffenden Worte nicht unbedingt auf das Brandereignis bezogenhaben müßten.In ähnlicher Weise hat das Landgericht die erste Äußerung des Ange-klagten gegenüber dem Polizeibeamten H gewürdigt. Auch hier hatder Sachverständige empfohlen, die Worte des Angeklagten Ich wars mitZurückhaltung zu bewerten, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Brander-eignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 und maximal2,02 gehabt habe. Darüber hinaus bewirke eine derart erhebliche Koh- - 10 -lenmonoxid-Vergiftung, wie sie der Angeklagte erlitten habe, eine Einengungdes Bewußtseins, eine Reduktion der Denkleistung und eine Desorientierungund Verkennung der Situation. Danach sei der Angeklagte zu dem fraglichenZeitpunkt wie ein Volltrunkener einzustufen gewesen.Nach allem bestehen nach Auffassung des Landgerichts schon erheb-liche Zweifel, ob es sich bei diesen Worten des Angeklagten um eine wil-lensgetragene und sinnhafte Äußerung gehandelt habe. Auch wenn dies derFall gewesen sein sollte, so müßten die Worte des Angeklagten nicht unbe-dingt als Tateingeständnis gesehen werden. So könnten sie beispielsweiseauch in dem Sinne zu deuten sein, daß der Angeklagte sich vorgeworfen ha-be, einen Ursachenzusammenhang in Gang gesetzt zu haben, der im weite-sten Sinne zum Brandereignis geführt habe. Konkret könne sich der Ange-klagte auch vorgeworfen haben, die Frauen unbeaufsichtigt zur Teppich-reinigung aus dem Wohnzimmer geschickt zu haben. Schließlich könnten dieWorte des Angeklagten auch als Selbstvorwurf in dem Sinne aufzufassensein, daß er eingeschlafen sei und deshalb das Feuer nicht rechtzeitig unterKontrolle bekommen habe.Auch im Hinblick auf die späteren Äußerungen des Angeklagten hältdie Strafkammer es für denkbar, daß es sich hierbei jeweils nicht um einstrafrechtlich relevantes Geständnis, sondern um die Übernahme der morali-schen Verantwortung für das Brandgeschehen gehandelt habe.All diese Bewertungen sind jedenfalls möglich und angesichts der nä-heren Tatumstände auch nicht etwa völlig fernliegend. Für sie sprechen nochfolgende Überlegungen: Der Angeklagte hat sowohl bei der polizeilichenVernehmung als auch bei der Vernehmung durch die Haftrichterin in Abredegestellt, den Brand gelegt zu haben. Zugleich hat er aber in beiden Verneh-mungen im Verhältnis zu den Kindern der verstorbenen Frauen die Verant-wortung für das Geschehen übernommen, indem er unter anderem erklärte,daß er deren Mutter auf dem Gewissen habe und ihnen nicht mehr vor die - 11 -Augen treten könne. Der Angeklagte hat also selbst zwischen strafrechtlichrelevanter Schuld und moralischer Verantwortung unterschieden. In diesemZusammenhang ist weiter zu bedenken, daß ein im strafrechtlichen SinneSchuldiger in der Regel derart belastende Äußerungen vermeiden würde.Daß die Strafkammer hinsichtlich aller Äußerungen des Angeklagtendavon ausgeht, daß sie auch in ihrer Gesamtheit keinen sicheren Schluß aufdie Täterschaft des Angeklagten zulassen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu be-anstanden. Nur wenn verschiedene Indizien jeweils tendenziell auf dieSchuld eines Angeklagten hindeuten, jedes für sich zum Nachweis der Tä-terschaft jedoch nicht ausreicht, kann eine zusammenfassende Bewertungdie notwendige Überzeugung begründen. So liegt es hier aber nicht. Die je-weiligen in ihrem Sinngehalt gleichartigen Selbstbezichtigungen des Ange-klagten sind alle in demselben Kontext, in enger zeitlicher Abfolge und hin-sichtlich der polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen während derersten Erschütterung des Angeklagten über den Tod der beiden Frauen er-folgt. Jede einzelne dieser Äußerungen kann nach der rechtsfehlerfrei ge-wonnenen Überzeugung der Strafkammer auch als Selbstvorwurf ohne straf-rechtlich relevanten Hintergrund verstanden werden, so daß sie auch in ihrerGesamtheit den Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht verdichten. Daßdie Äußerung von S O in die Gesamtbetrachtung nicht mitein-bezogen worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da dieStrafkammer diesen mehrdeutigen Worten einer Sterbenden mit vertretbarerBegründung keine indizielle Bedeutung beigemessen hat.Für das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe zu Unrechtweitere Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten H nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, weil sie insoweit rechtsfeh-lerhaft ein Verwertungsverbot angenommen habe, hätte es einer Verfahrens-rüge bedurft; der Senat erachtet insoweit die Sachrüge nicht für ausreichend(vgl. BGH NStZ 1993, 398, 399 und 1997, 614). Abgesehen davon läßt sichmit Sicherheit ausschließen, daß das Ergebnis der Beweiswürdigung durch - 12 -die weitere Berücksichtigung der entsprechenden Äußerungen des Ange-klagten (UA S. 38) beeinflußt worden wäre. Ob die Annahme des Landge-richts vom Vorliegen eines Verwertungsverbots mindestens im Ergebnis zu-treffend war, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.c) Schließlich geht die Strafkammer noch der Frage nach, ob die demBrandgeschehen vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen dem Ange-klagten und den später verstorbenen Frauen ein zwingendes Tatmotiv für diedem Angeklagten vorgeworfenen Taten sein konnte, und bezieht sich dabeiauf die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen von S F und C O , die beide die Streitigkeiten an dem fraglichenAbend teilweise mitangehört hatten. Nach den übereinstimmenden Angabenwaren die Auseinandersetzungen von Art und Ausmaß nicht außergewöhn-lich heftig und fielen nicht aus dem üblichen Rahmen. Der psychiatrischeSachverständige Dr. Ri hat sie unter Einbeziehung der Persönlichkeits-struktur des Angeklagten nicht als solche bezeichnet, die typischerweise zueiner derart heftigen Affektentladung führten.d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landge-richt nach Würdigung der einzelnen Indiztatsachen die erforderliche Gesamt-betrachtung eingehend angestellt und in den Gründen des Urteils in dem ge-botenen Umfang dargelegt. Auch die Gesamtschau aller für und gegen denAngeklagten sprechenden Indizien hat der Strafkammer nicht die Überzeu-gung von der Schuld des Angeklagten verschaffen können, wobei die Straf-kammer noch zusätzlich als entlastende Erwägung darauf hinweist, daß derAngeklagte, der sich mit der Gefährlichkeit von Brandbeschleunigern aus-kenne, sich selber sehenden Auges durch das ihm vorgeworfene Handeln inerhebliche Lebensgefahr gebracht hätte. - 13 -Schließlich hat die Strafkammer auch keine überspannten Anforde-rungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt. Für einederartige Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
Full & Egal Universal Law Academy