5 StR 581/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 einstim-mig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bremen vom 3. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO aufgehobena) im Ausspruch über die Einzelstrafen in denFällen 2.2.1.4 (USt 1997 HKW), 2.2.2.1 bis 2.2.2.3(USt 1994, 1995, 1996, Gaststätte Zum Herden-tor), und 2.2.3 (USt 1995, GbR Wozniak undKremers);b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-rechterhalten.2. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeich-nete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung inzehn Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu - 3 -einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus dem Beschluß-tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen durchgreifendenRechtsfehler ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist imErgebnis zu entnehmen, daß der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihmvorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt hat. Es ist daher letztlichgerade noch hinzunehmen, daß der Tatrichter die von der Steuerfahndungvorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommenhat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweilsnachprüfbar darzustellen (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 308).2. Dagegen ist der Ausspruch über die bezeichneten Einzelstrafen unddie Gesamtstrafe aufzuheben. Zutreffend hat das Landgericht bei der Straf-zumessung strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit und die langeVerfahrensdauer in die Abwägung eingestellt. Darüber hinaus hat es aus-drücklich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne vonArt. 6 MRK von zumindest zwei Jahren festgestellt, die im Verlauf des Er-mittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung verursacht worden ist. ImHinblick auf diese Verletzung des Gebotes zur Verfahrensbeschleunigunghat der Tatrichter in sechs der davon betroffenen Fällen der Steuerhinterzie-hung das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands im einzelnendurch einen Vergleich der jeweils an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-hängten Strafe konkret bestimmt (vgl. BGH NStZ 2003, 601 m.w.N.).Sodann heißt es im Urteil: Dabei ist irrtümlich unterlassen worden,dieselbe Ermäßigung auch für die übrigen Fälle der Steuerhinterziehung(2.2.1.4, 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 und 2.2.3, Fälle 9 bis 13 der Anklageschrift) vor-zunehmen. Auch für diese Fälle war die Betriebsprüfung einschließlich Be-richt im September/Oktober 1998 abgeschlossen und hätte der Strafbericht - 4 -in Angriff genommen werden können. Die Revision des Angeklagten hatdieses Versehen im Rahmen der Sachrüge ausdrücklich gerügt.Der aufgezeigte Fehler führt entsprechend dem Antrag des General-bundesanwalts zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und dererkannten Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß beiausdrücklicher Berücksichtigung der Verfahrensverzögerungen auch in die-sen Fällen eine dem Angeklagten günstigere Strafe gefunden worden wäre.Die zugrundeliegenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Derneue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechendeFeststellungen treffen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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