5 StR 581/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen. Basdorf Häger Raum Gerhardt Brause
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