Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 30, 247 31 Abs. 1 Internetchat und Verbrechensverabredung. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2011 226 5 StR 581/10 LG Kiel 226 5 StR 581/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II.14 der Urteilsgr374nde wegen Verbreitung kinderpor-nografischer Schriften, im Fall II.15 wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und im Fall II.13 we-gen Herstellens pornografischer Schriften verurteilt ist; b) in den Einzelstrafausspr374chen in den F344llen II.13 bis 15 der Urteilsgr374nde, im Gesamtstrafausspruch und im Ma337regelausspruch aufgehoben; letzterer entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Schuldspruch wird in den F344llen II.4 bis 12 und 16 bis 25 der Urteilsgr374nde dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 13 F344llen (II.6 bis 8, 11 und 12 sowie 16 bis 23) und wegen Er-werbs kinderpornografischer Schriften in sechs F344llen (II.4, 5, 9, 10, 24, 25), davon in drei F344llen in Tateinheit mit deren Verbreitung (II.5, 10, 25), verurteilt ist. 3. Zur abschlie337enden Strafzumessung wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Mor-des (tateinheitlich eines Missbrauchs eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge) in Tateinheit mit Besitz und mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften (Fall II.14), wegen Sichbereiterkl344rens zu einer besonders schweren Vergewaltigung sowie tateinheitlich einem beson-ders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fall II.15), wegen Verab-redung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall II.2), we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II.1), wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall II.13), wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (Fall II.3) und wegen 19 F344llen verschiedener Varianten von Verge-hen nach 247 184b StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verur-teilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwah-rung angeordnet. 1 2 Die Revision des Angeklagten erzielt auf die nicht ausgef374hrte Sach-r374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Gegenstand der Schuldspr374che gegen den im Juni 2002 wegen Verbreitung pornografischer Schriften zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilten, mit einer Geldauflage und Therapieweisung be-legten Angeklagten, einen fr374heren Betriebsleiter, umfasst 374berwiegend Straftaten, die er im Rahmen einer Internetplattform f374r 204p344dophil orientierte Menschen223 namens 204Zauberwald223 begangen hat (unten 2 und 3). Lediglich vier F344lle betreffen ganz oder zum Teil au337erhalb solcher Internetaktivit344ten vorgenommene Handlungen und Erkl344rungen. 3 a) Hierbei handelt es sich um eine gef344hrliche K366rperverletzung zum Nachteil seines knapp drei Jahre alten Sohnes durch Verabreichung einer lokal bet344ubenden Creme und einer aufgel366sten Schlaftablette (Fall II.1 der 4 - 4 - Urteilsgr374nde; Freiheitsstrafe vier Monate), den Besitz zahlreicher kinderpor-nografischer Schriften bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung seines Rechners am 29. September 2009 (Fall II.3 der Urteilsgr374nde; Freiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate) und den als Verabredung eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes abgeurteilten, mit dem Zeugen B. auch telefonisch abgesprochenen Plan, vom 25. bis 27. Juli 2008 im Harz mit ihren S366hnen eine vom Angeklagten angemietete Ferienwohnung zu beziehen, in der es zu einem 204Boytausch223 kommen sollte und der Ange-klagte bei dem kindlichen Sohn des Zeugen B. den Analverkehr voll-ziehen wollte (Fall II.2 der Urteilsgr374nde; Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate). Die insoweit getroffenen Schuld- und Strafausspr374che sind sach-lichrechtlich beanstandungsfrei. 5 b) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen dreier am 12. Au-gust 2009 in der Absicht der Verbreitung angefertigter Bilder wegen schwe-ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247 176a Abs. 3 i.V.m. 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (Fall II.13 der Urteilsgr374nde; Freiheitsstrafe zwei Jahre und vier Monate) verurteilt hat, rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt lediglich eine Bestrafung wegen des Herstellens pornografischer Schriften nach 247 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Auf den Fotos ist der Sohn des Angeklagten abgebildet, der eine Salatgurke wie beim Oralverkehr mit den Lippen fest umschlie337t. (1) Es ermangelt der Vornahme einer sexuellen Handlung (247 184g Nr. 1 StGB) durch ein Kind. Zwar hat der Gesetzgeber durch das 304nde-rungsgesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) auch das sexuell auf-reizende Posieren von Kindern als eine solche Handlung erfasst (BT-Drucks. 16/9646 S. 2, 35 f.). Hierzu z344hlen jedenfalls Vorg344nge, die gemessen an ihrem 344u337eren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen (vgl. schon BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 226 4 StR 459/07, BGHR StGB 247 184f sexuelle Handlung 2). F374r das Posieren in obsz366nen Stellungen ist indes die Sicht auf sexualbezogene K366rpermerkmale des Kindes erforder-lich (vgl. Laufh374tte/Roggenbuck in LK, 12. Aufl., 247 184b Rn. 3). Solches ist 6 - 5 - bei dem vollst344ndig bekleideten Sohn des Angeklagten nicht gegeben. Es wurde lediglich dessen Mund in eine Beziehung zu einem Gegenstand ge-bracht, der allein in der Fantasie eines sp344teren Betrachters als Darstellung des erigierten Gliedes eines Mannes begriffen werden konnte und sollte. Damit ist die Grenze zur Strafbarkeit nach 247 176 StGB unter Ber374cksichti-gung seines Schutzgedankens und der erheblichen H366he der dort angedroh-ten Strafe noch nicht 374berschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Handlung als solche oder die Umst344nde ihrer Vornahme geeignet gewesen w344ren, die gesch374tzten Rechtsg374ter des Kindes zu beeintr344chtigen. Dies gilt auch dann, wenn als gesch374tztes Rechtsgut des 247 176 StGB nicht allein die ungest366rte sexuelle Entwicklung des Kindes angesehen wird (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1991 226 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69 und vom 16. Ju-ni 1999 226 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132), sondern auch sein Recht auf Achtung seiner Intimsph344re (vgl. H366rnle in LK, 12. Aufl., 247 176 Rn. 3). Die dargestellte Handlung 374berschreitet unter beiden Gesichtspunkten nicht die Erheblichkeitsschwelle des 247 184g Nr. 1 StGB, die bezogen auf das konkrete Rechtsgut festzustellen ist. (2) Ein Sexualbezug der Abbildungen ist nach der rechtsfehlerfreien Bewertung des Landgerichts durch die vom Angeklagten eingestandene Verbreitungsabsicht und dessen sachverst344ndig festgestellte insbesondere p344dophile Disposition (UA S. 151 f.) belegt. Mit den Bildern sollten die aus-schlie337lich einschl344gig interessierten Benutzer der genannten Internetplatt-form auf einen Oralverkehr eines Knaben an M344nnern angesprochen und bei ihnen ein Bed374rfnis nach solchen Handlungen hervorgerufen oder verst344rkt werden. Das verleiht den Fotos die Qualit344t pornografischer Schriften im Sin-ne des 247 184 Abs. 1 StGB (vgl. Laufh374tte/Roggenbuck, aaO, 247 184 Rn. 5 bis 8), die der Angeklagte gem344337 247 184 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 StGB hergestellt hat. Der Senat stellt insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO um. Er schlie337t aus, dass sich der Ange-klagte nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis wirksamer als bis- 7 - 6 - her h344tte verteidigen k366nnen. Das neu berufene Tatgericht wird insoweit eine neue, notwendigerweise betr344chtlich mildere Strafe festzusetzen haben. 2. Hinsichtlich der F344lle II.4 bis 12 und 16 bis 25 der Urteilsgr374nde, in denen das Landgericht die Erlangung und Weiterleitung kinderpornografi-scher Dateien im Rahmen von Chatkontakten des Angeklagten mit unbe-kannt gebliebenen Partnern ausgeurteilt und Freiheitsstrafen jeweils zwi-schen vier und acht Monaten festgesetzt hat, war lediglich die Tenorierung klarzustellen. Hinsichtlich der F344lle II.4 und 5 der Urteilsgr374nde billigt der Se-nat die vom Landgericht gefundene, mit den Entscheidungen der Oberlan-desgerichte Schleswig (NStZ-RR 2007, 41, 42) und Hamburg (NJW 2010, 1893, 1895) 374bereinstimmende Rechtsauffassung (vgl. dazu Laufh374t-te/Roggenbuck, aaO, 247 184b Rn. 10 mN). 8 9 3. Die beiden schwersten Schuldspr374che der Verabredung eines Mor-des (Fall II.14 der Urteilsgr374nde) und des Sichbereiterkl344rens zu einer be-sonders schweren Vergewaltigung (Fall II.15 der Urteilsgr374nde) halten der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. a) Fall II.14 der Urteilsgr374nde (Verabredung zum Mord u.a.; Freiheits-strafe neun Jahre): 10 aa) Der Angeklagte befand sich unter der anonymen Bezeichnung 204No Limit223 an einem nicht n344her feststellbaren Tag im Sommer 2009 zwischen 12.50 Uhr und 19.59 Uhr auf der genannten Internetplattform in einem auf seiner Festplatte in einer Textdatei gespeichert gebliebenen Chatgespr344ch mit einem nicht identifizierten und f374r den Angeklagten nicht identifizierbaren, in den Niederlanden ans344ssigen Mann, der im Chat als 204kees223 auftrat und den der Angeklagte aus einem fr374heren Chatkontakt kannte. In dem Ge-spr344ch tauschten die Partner Gedanken 374ber Pl344ne zu Kindesmissbrauch mit extremen sexuellen und sadistischen Begleitumst344nden aus: 11 - 7 - Beide erwogen, um einen geeigneten kindlichen Sexualpartner zu fin-den, ein Kind von der Stra337e zu nehmen; man m374sse letztlich ein Kind fin-den, das allein an einsamer Stelle auf dem Schulweg sei. Im Hinblick auf noch unverplante Resturlaube konstatierten der Angeklagte und 204kees223, dass man die Pl344ne wohl Ende September in die Tat umsetzen k366nne. Nach dem Austausch dreier kinderpornografischer Abbildungen konkretisierten sie ihr Vorhaben. Der Niederl344nder favorisierte, den zu entf374hrenden Jungen an den Hoden aufzuh344ngen; der Junge sollte dann in seiner Qual seine Hoden selbst abschneiden. Der Angeklagte wollte den Jungen w374rgen, w344hrend er ihn 204ficke223. Beide vergewisserten sich gegenseitig, dass sie es ernst meinten und dass 204idealerweise223 ein acht Jahre alter Junge aus einer l344ndlichen Ge-gend des n366rdlichen Mecklenburg-Vorpommern entf374hrt und 374ber einige Stunden gequ344lt werden sollte. Der Tod des Jungen sollte durch 204kees223 her-beigef374hrt werden, indem er seinen Penis dem Kind so tief in den Mund ste-cken w374rde, dass es 226 w344hrend der Angeklagte den Analverkehr aus374be 226 daran ersticken w374rde. Der Leichnam k366nnte dann im Meer versenkt werden. 12 13 Zur Ausf374hrung des Vorhabens erwogen der Angeklagte und 204kees223, in den Niederlanden ein Fahrzeug zu mieten, dieses in Deutschland mit ge-stohlenen Kennzeichen zu versehen und ein Ferienhaus an der Nordsee zu mieten. Der Angeklagte 374bermittelte 204kees223 das Internetangebot eines Fe-rienhauses in Ne337mersiel. Er hielt es f374r sinnvoll, dass er das Ferienhaus vorab buche. Als konkrete Tatzeit wurde 226 im Hinblick auf die in Mecklen-burg-Vorpommern am 30. Oktober 2009 endenden Schulferien 226 der No-vember 2009 in Aussicht genommen. Ein verabredetes weiteres Chat-gespr344ch fand nicht mehr statt. bb) Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, seine Chatgespr344che seien reine Fiktion gewesen, beweisw374rdigend durch die gro337e Anzahl der Realit344tskennzeichen und durch den Umstand als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte diverse Grundschulen in Mecklenburg-Vorpommern im Internet daraufhin untersucht habe, wie weit sie von 366rtli- 14 - 8 - chen Polizeirevieren entfernt seien. Zudem habe der Angeklagte im einge-standenen Fall II.2 der Urteilsgr374nde nicht in Frage gestellt, dass nach der Pr344sentation des Bauernhofes im Harz als Tatort das dort verabredete Tref-fen tats344chlich stattfinden sollte. cc) Die Feststellungen tragen die Annahme des Schwurgerichts nicht, der Angeklagte habe sich mit dem unbekannt gebliebenen Chatpartner 204kees223 zu einem Verbrechen (u.a. des Mordes) gem344337 247 30 Abs. 2 Variante 3 i.V.m. 247 211 StGB verabredet. 15 (1) Eine Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Eini-gung von mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mitt344terschaftlich mitzuwirken (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 226 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mN, und vom 13. No-vember 2008 226 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497). Der Gesetzeswortlaut l344sst offen, in welchem Umfang ein Verabredender die Identit344t seines pr344sumti-ven Mitt344ters kennen muss. Dies schlie337t die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die sich lediglich 374ber einen Tarnnamen in einem Inter-netchatforum kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschlie337lich mit F344llen von den pr344sumtiven Mitt344tern bekannten Identit344ten der jeweils anderen befasst (vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Sch374nemann in LK, 12. Aufl. 247 30 Rn. 60 und 62; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 226 3 StR 140/07, BGHR StGB 247 30 Abs. 2 Verabredung 7, vom 13. November 2008 226 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 und vom 4. Februar 2009 226 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174). 16 Die Strafw374rdigkeit der Verbrechensverabredung erkl344rt sich aus der Willensbindung der Beteiligten (Roxin, Strafrecht AT II [2003], S. 303 Rn. 43), durch die bereits vor Eintritt in das Versuchsstadium eine Gefahr f374r das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut entsteht (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 30 Rn. 2). Der von einer solchen quasi-vertraglichen Verpflich-tung ausgehende Motivationsdruck sorgt oft daf374r, dass es von einer binden- 17 - 9 - den Verabredung f374r einen Beteiligten kaum noch ein Zur374ck gibt, so dass bei Angriffen auf die wertvollsten und schutzbed374rftigsten Rechtsg374ter schon der Abschluss der Deliktsvereinbarung durch eine Strafdrohung verhindert werden muss (Sch374nemann in LK, 12. Aufl., 247 30 Rn. 11). Eine solche auf die Begehung des intendierten Verbrechens bezogene bindende Verabre-dung erfordert, dass jeder an ihr Beteiligte in der Lage sein muss, bei dem jeweils anderen pr344sumtiven Mitt344ter die von jenem zugesagten verbrecheri-schen Handlungen (vgl. Schr366der, JuS 1967, 289, 291) auch einfordern zu k366nnen. Dies kann auch zwischen Personen geschehen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Solches wird sogar in etli-chen Fallkonstellationen, in denen es gilt, hierdurch eine Entdeckung zu vermeiden, f374r die sich Verabredenden sinnvoll sein und n366tigt nicht dazu, dass 226 etwa bei unbekannt bleiben wollenden Angeh366rigen verbrecherischer Organisationen 226 Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verabredung 374berwun-den werden m374ssten. Gleiches wird naheliegend anzunehmen sein, wenn anonym getroffene Absprachen durch weitere Vorbereitungshandlungen oder deren Verabredung best344tigt worden sind. In F344llen, in denen die verabrede-te Tat 226 wie vorliegend 226 die gleichzeitige Pr344senz der Mitt344ter bei Tatbege-hung voraussetzt, ist eine verbleibende v366llige Anonymit344t freilich ausge-schlossen. Deren sp344tere Aufl366sung muss Teil des konkreten Tatplans sein. Schon hierf374r fehlt es an vollst344ndigen Feststellungen. (2) Insbesondere ist das Landgericht bei der von ihm zu beurteilenden Fallkonstellation, in der es darum geht, Verbrechensfantasie von wirklichem verbrecherischen Willen und dessen Umsetzung abzugrenzen, dem Gebot der ersch366pfenden Beweisw374rdigung nicht umfassend gerecht geworden (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 226 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt; Brause, NStZ 2007, 505, 506). Seine Erw344gungen verm366gen deshalb nicht mehr als einen Verdacht der Verabredung zu einem Mord zu begr374nden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 226 5 StR 520/01, StV 2002, 235). Die Schwurge-richtskammer hat in ihren beweisw374rdigenden Erw344gungen mehrere die Ab- 18 - 10 - sprache zwischen dem Angeklagten und 204kees223 betreffenden Umst344nde, die gegen deren Ernstlichkeit als Verbrechensverabredung zu erw344gen gewesen w344ren, nicht erkennbar bedacht. Die Absprache wurde in lediglich einem Chatgespr344ch getroffen zwi-schen Partnern, die sich nicht pers366nlich kannten und deren Identit344t nicht ohne Mitwirkung des anderen zu ermitteln war. 334ber einen direkten kommu-nikativen Zugang zu 204kees223 verf374gte der Angeklagte nicht. Die abgesproche-ne Fortsetzung der Kommunikation unterblieb genauso wie die vom Ange-klagten zugesagte Buchung des Ferienhauses (UA S. 56). Das Landgericht hat sich auch nicht mit dem zentralen Einwand des Angeklagten auseinan-dergesetzt, er habe sich seinen Chatpartnern immer wieder durch das Wechseln seines Nicknamens entzogen, bevor es richtig konkret h344tte wer-den k366nnen (UA S. 79). Es hat zudem in seiner Beweisw374rdigung zur Be-stimmung des Tatzeitraums des Falles II.15 der Urteilsgr374nde den Charakter der vom Angeklagten im Sommer 2009 gef374hrten Chatgespr344che als eskalie-rende Fantasien (UA S. 130) 226 in Abgrenzung zu denen im eingestandenen Fall II.2 der Urteilsgr374nde 226 bezeichnet, ohne auf diese Gegens344tzlichkeit f374r die hier zur n344mlichen Zeit stattgefundene Tathandlung zur374ckzukommen. 19 Der vom Landgericht herangezogene Umstand, der Angeklagte habe im eingestandenen Fall der Verabredung eines schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes (Fall II.2 der Urteilsgr374nde) 226 indes dort ohne den Aus-druck ausufernd perversen sexuellen Geschehens 226 die Ernstlichkeit der Mit-teilung des pr344sumtiven Tatorts nicht in Frage gestellt, ist kein den Angeklag-ten selbst344ndig belastendes Indiz, weil dieser in jenem anders gelagerten Fall sogar weitergehend die Anmietung der Ferienwohnung im Harz einge-standen hatte. 20 Schlie337lich st366337t der von der Schwurgerichtskammer als tragend he-rangezogene Umstand des Detailreichtums in der hier zu beurteilenden Fall-konstellation der gebotenen Abgrenzung blo337er Verbrechensfantasie von 21 - 11 - verbrecherischem Willen auf durchgreifende Bedenken. 304hnlich wie in F344l-len, in denen Angaben von Mitt344tern zu ihren Tatgenossen durch die Wie-dergabe selbst erlebter Tatdetails nicht wesentlich gest374tzt werden (BGH, Beschl374sse vom 26. April 2006 226 1 StR 90/06, StV 2006, 683, und vom 16. Juli 2009 226 5 StR 84/09 mN), eignen sich detaillierte Angaben eines Fan-tasiebegabten 374ber ein Verbrechen nicht unbedingt zur Entscheidung der Frage, ob sie noch Fiktion oder bereits Ausdruck verbrecherischen Willens sind. Das gilt jedenfalls in F344llen der vorliegenden Art, n344mlich des Aus-tauschs perverser, den eigenen Sexualtrieb und den des Kommunikations-partners aufstachelnder und befriedigender sexualbezogener Fantasien. F374r die Bewertung, ob sich die Ausf374hrungen des Angeklagten noch im Bereich solcher Fantasien bewegen, h344tte der Umstand nicht unber374cksichtigt blei-ben d374rfen, dass der Angeklagte bislang gegen374ber Kindern nicht sexuell 374bergriffig geworden ist. 22 (3) Der Senat sieht davon ab, den Sachverhalt neu als Verbrechens-verabredung aufkl344ren zu lassen. Hierf374r erforderliche zus344tzliche selbstbe-lastende Bekundungen des Angeklagten erscheinen ausgeschlossen. Auch unter anderen Tatbestandsvarianten des 247 30 StGB wird sich eine Strafbar-keit nicht begr374nden lassen. Die hier soeben dargelegten Defizite in der Be-weisw374rdigung legen es nahe, dass ein neu berufenes Tatgericht auch zu keiner Verurteilung nach 247 30 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen strafbarer versuch-ter Anstiftung (vgl. Roxin, JA 1979, 169, 170) oder wegen Sichbereiterkl344rens im Sinne des 247 30 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 226 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 177; BGH, Beschluss vom 11. August 1999 226 5 StR 217/99, BGHR StGB 247 30 Abs. 2 Verabredung 5; Fischer, aaO, 247 30 Rn. 10) kommen wird. Ausschlaggebend f374r eine zu unterlassende Zur374ckverweisung ist in-des jedenfalls, dass die Annahme einer Straflosigkeit nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB unumg344nglich sein wird. 23 - 12 - Der Angeklagte muss, um nach dieser Vorschrift Straflosigkeit zu er-langen, sein Vorhaben lediglich aufgegeben haben. Insoweit verlangt das Gesetz weniger als die bis Ende 1974 geltende Vorg344ngerregelung des 247 49a Abs. 3 Nr. 3 StGB, wonach ein Widerruf der Erkl344rung geboten war, durch die der T344ter sich zu einem Verbrechen bereit erkl344rt hatte. Die Aufga-be des Vorhabens ist vom Tatgericht 226 wie andere innere Tatsachen 226 be-weisw374rdigend aus den gesamten Umst344nden festzustellen. Das Erfordernis einer Erkennbarkeit nach au337en ist 226 entgegen der im Gesetzgebungsverfah-ren ge344u337erten Vorstellung (BT-Drucks. IV/650, 155) 226 dem Gesetzeswort-laut nicht zu entnehmen (Roxin, aaO, S. 324 Rn. 98 bis 100; im Ergebnis ebenso die weit 374berwiegende Meinung in der Literatur: vgl. nur Sch374ne-mann, aaO, 247 31 Rn. 16 f.; Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 31 Rn. 8; Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl., 247 31 Rn. 14 f.; Fischer, aaO, 247 31 Rn. 4; Joecks in MK-StGB, 247 31 Rn. 18; aA Lackner/K374hl, StGB, 27. Aufl., 247 31 Rn. 4 mN weiterer gegenteiliger Auffassungen). Die Aufgabe eines Ent-schlusses und deren 344u337ere Erkennbarkeit sind ebenso zweierlei wie das Fassen eines Tatentschlusses und dessen Hervortreten nach au337en (Roxin, aaO, Rn. 100). Es spricht gegen eine freiwillige Aufgabe des Vorhabens, wenn ein Beschuldigter bei Tatvorbereitungen entdeckt wird oder scheitert, w344hrend der Abbruch Erfolg versprechender Vorbereitungen oder ein Unt344-tigbleiben, wo nach der Bereiterkl344rung wenigstens vorbereitende Aktivit344ten zu erwarten gewesen w344ren, auf einen freiwilligen R374cktritt deuten (Roxin, aaO). Nur Letzteres ist nach den getroffenen Feststellungen anzunehmen. Der Angeklagte ist entgegen der Verabredung in keinen Chatverkehr mehr mit 204kees223 eingetreten und hat es entgegen der Ank374ndigung unterlassen, das Ferienhaus f374r die in Aussicht genommene Tatzeit zu buchen. 24 Der Tatvorwurf der Verbrechensverabredung hat demnach im Fall II.14 der Urteilsgr374nde zu entfallen. Das neu berufene Tatgericht wird ledig-lich noch eine Strafe hinsichtlich der tateinheitlich ausgeurteilten Vergehen gem344337 247 184b Abs. 2 und 4 Satz 1 (204Erwerb223 verdr344ngt 204Besitz223 nach Satz 2) StGB festzusetzen haben. 25 - 13 - b) Fall II.15 der Urteilsgr374nde (Verabredung zur besonders schweren Vergewaltigung u.a.; Freiheitsstrafe vier Jahre): 26 aa) Der Angeklagte befand sich in einer nicht n344her bestimmbaren Nacht des Jahres 2009 zwischen 23.25 Uhr und 4.37 Uhr mit einem Mann im Chatkontakt, der die anonyme Bezeichnung 204Big Buddy223 f374hrte. Beide spra-chen dar374ber, den f374nf Jahre alten Sohn des 204Big Buddy223 gemeinsam und gleichzeitig oral und anal an einem Wochenende w344hrend der Herbstferien in einer 204Seedatsche223 zu missbrauchen und ihm sexuell motivierte Schmerzen zuzuf374gen. Der Angeklagte 344u337erte den Wunsch, 204das Tatopfer beim 202Ficken222 in den Magen zu boxen und ihm Stecknadeln unter die Fu337n344gel zu ste-cken223. Auf die Ermahnung des Chatpartners, dass der Angeklagte ja die Grenzen kenne, konzedierte dieser, 204dass der Junge das Ganze schon 374ber-leben werde, dass 202der Arsch222 aber wund sein und der Junge auch Griffmar-ken aufweisen werde223. Der Angeklagte erkl344rte zum Abschluss des Kontakts, dass 204Big Buddy223 ihm im Fall der Verwirklichung des Vorhabens 204einen Le-benstraum erf374llen223 w374rde. 27 bb) Das Landgericht hat sich beweisw374rdigend davon 374berzeugt, dass der Angeklagte zur Begehung des gen374gend konkretisierten Vergewalti-gungs- und Missbrauchsverbrechens fest entschlossen war. Es vermochte sich aber nicht davon zu 374berzeugen, dass auch der Chatpartner des Ange-klagten fest vorhatte, sich an dem Verbrechen zum Nachteil seines Sohnes als Mitt344ter zu beteiligen. Die Schwurgerichtskammer hat deshalb die An-nahme einer Verbrechensverabredung abgelehnt und den Angeklagten we-gen eines Sichbereiterkl344rens im Sinne des 247 30 Abs. 2 StGB schuldig ge-sprochen. 28 cc) Die vom Landgericht hierf374r vorgenommene Pr374fung des Vorsat-zes des Angeklagten ist l374ckenhaft. 29 - 14 - (1) Das Landgericht hat zwar plausible und nachvollziehbare Erw344-gungen angestellt, die belegen, dass der vom Angeklagten erstrebte Anal-verkehr einem in der Realit344t zu verwirklichenden Wunsch des Angeklagten entspringt. 30 Der Schuldspruch hat aber jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht auch hier keine tragf344hige Begr374ndung f374r den Ausschluss eines strafbefreienden R374cktritts (247 31 StGB) gefunden hat. Es w374rde einem neu berufenen Tatgericht nach Pr374fung der Voraussetzungen des 247 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr m366glich sein, zu einem Schuldspruch wegen des Sichbereiterkl344rens zu einer besonders schweren Vergewaltigung zu kommen. Insoweit wird auf die obigen Erw344gungen zu II.14 der Urteilsgr374nde (oben Tz. 22) verwiesen und darauf, dass in der bisherigen Beweisw374rdigung (UA S. 130) die zentralen Einw344nde des Angeklagten unber374cksichtigt geblieben sind. Diese k366nnten nicht anders als ein Aufgeben des Vorhabens bewertet werden. 31 32 (2) Die Frage, ob es f374r die vom Tatgericht angenommene Strafbar-keit angesichts der vollst344ndigen Anonymit344t zwischen den Chatpersonen auch an ausreichenden Feststellungen daf374r fehlte, dass der Angeklagte im Rahmen des Chatkontaktes die Annahme des Anerbietens tats344chlich schon ernstlich erstrebt hat (vgl. Fischer, aaO, 247 30 Rn. 10), bedarf danach keiner Vertiefung. (3) Der Senat sieht auch in diesem Fall davon ab, die Sache neu auf-kl344ren und bewerten zu lassen. Weitere selbstbelastende Bekundungen des Angeklagten erscheinen auch insoweit genauso ausgeschlossen wie die Er-langung zus344tzlicher belastender Indizien. Der vom Angeklagten willentlich als Textdatei auf seinem Computer gespeicherte Chatverkehr mit 204Big Bud-dy223 unterf344lllt ohne Weiteres der Strafbarkeit nach 247 184b Abs. 4 Satz 2 StGB. Der Senat stellt den Schuldspruch dementsprechend um. Die Vor- 33 - 15 - schrift des 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der insoweit gest344ndige Angeklagte sich nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 4. Der Wegfall von drei der vier h366chsten Einzelstrafen n366tigt zur Auf-hebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und des ma337geblich auf den zugeh366rigen Verurteilungen beruhenden Ma337regelausspruchs. Dieser hat zu entfallen. Eine Festsetzung von Strafen, die die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB erf374llen k366nnten, ist nach den Schuldspruch344nderungen und den bei der Bemessung der neuen Strafen zu beachtenden Ma337st344ben si-cher auszuschlie337en. Die Festsetzung der Strafen in den F344llen II.13 bis 15 und der Gesamtfreiheitsstrafe wird auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vorzunehmen sein. Diese k366nnen freilich um solche erg344nzt werden, die den bisher getroffenen Feststellungen nicht widersprechen. 34 35 5. Nachdem ein die Zust344ndigkeit des Schwurgerichts nach 247 74 Abs. 2 GVG begr374ndendes Verbrechen nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, wird sich eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 226 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit nicht in BGHSt 40, 251 abgedruckt). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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