ECLI:DE:BGH:2017:240 117B5STR581.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 581/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 24. Januar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Göttingen vom 28. September 2016 wird als unb e- gründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat sieht trotz des durch den Generalbundesanwalt aufgez eigten Erört e- rungsmangels bei der Strafzumessung von der Aufhebung der Einzelstrafe w e- gen Tat 1 ab (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die insoweit verhängte Rechtsfolge ist bei rechtsfehlerfrei ermitteltem, vollständigem und aktuellem Strafzume s- sungssachverhal t aus den in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 aufgeführten Gründen angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen nicht widersprochen. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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