ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR581.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 581/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführ ers am 9 . Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwal ts bemerkt der Senat: 1. Trotz missverständlicher Erwägungen zu einem geringeren Aussagewert der i- Schuldfähigkei tsprüfung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand. Das t- alkoholwert nach rechtsfehlerfreier Würdigung der psychodiagnostischen Krit e- rien (Selbsteinschätzung des Angeklagten, pla nvolles Nachtatverhalten, keine Ausfallerscheinungen nach den Aussagen mehrerer Zeugen) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Den vom psychiatrischen Sachverständigen für seine gegenteilige Bewertung ausschlaggebend hera n- - 3 - gezogenen Umstand einer fehlenden Alkoholgewöhnung des Angeklagten hat es in seine Würdigung einbezogen. 2. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht bei der Strafzume s- sung für die Nötigungstat die Tötungsdrohung unter Vorhalten des Messers erschwerend gewichtet hat. Damit hat es die Massivität der Drohung und nicht etwa unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB das Merkmal der Drohung als solches zulasten des Angeklagten gewichtet. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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