5 StR 58/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen: Die Revision en de s Angeklagten und der Nebe nklägerin H . gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O . zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsa b- sicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatge richtlichen Zweifel an einem hier außerordentlich nahe liegenden bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinz u- nehmen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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