5 StR 58/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9 . April 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberi s chen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . April 2013 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urt eil des Lan d- gerichts Cottbus vom 24. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve rwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem ps y- chiatrische n Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils. 1. Nach den Feststellungen ent wendete der im Zeitpunkt der Haup t- verhandlung 38 - jährige Angeklagte im Juli 2009 in einem Superm arkt in S . eine Flasche Alkohol , die er unter seiner Kleidung versteckte. Als er das Geschäft ohne Bezahlung der Flasche verließ, wurde er von der Ka s- siererin verfolgt und aufgefordert , die Flasche zu bezahlen . Ohne darauf zu erwidern, schlug der Angekla gte ihr mit der Faust ins Gesicht und entfernte sich unter Mitnahme der Flasche vom Tatort. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem bereits seit September 1995 mit zwei kurzen Unte r- brechungen im Maßregelv ollzug nach § 63 StGB untergebrachten Angekla g- 1 2 3 - 3 - ten neben einer leichten Intelligenzminderung eine Alkoholabhängigkeit vo r- liegt, die bereits zu alkoholbedingten Persönlichkeits - und Verhaltensverä n- derungen geführt hat. Am Tattag war der Angeklagte aus dem ge schloss e- nen Wohnbereich eines Heim e s in W . entwichen und hatte sich nach S . begeben. Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht t- mögliche Konsum sein v orde 12). Es gelangt zu dem Schluss, dass zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erhe b- lich vermindert gewesen und er aufgrund der Kombination aus fortbestehe n- der Alkoholabhängigkeit, der dadurch eingetretenen Veränderung sein er Persönlichkeit sowie seiner leichten intellektuellen Minderbegabung auch weiterhin gefährlich sei . Aus diesem Grund hat das Landgericht den Ang e- klagten erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. 2 . Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt bereits nicht die A n- nahme der Täterschaft des Angeklagten. Das Urteil verhält sich nicht ausdrücklich dazu, aufgrund welcher Ind i- zien sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat. Insoweit kommt in erster Linie sein Wie dererkennen durch die als Ze ugin vernommene Geschädigte in F rage. Indes bleibt offen, unter welchen U m- ständen und in welcher Situation dieses Wiedererkennen erfolgt ist. Ang e- sichts dessen ist es für den Senat nicht überprüfbar , ob der Identifizierungss i- tua tion eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, der das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 25. September 2012 5 StR 372/12, NStZ - RR 2012, 381 , und vom 25. Januar 2006 5 StR 593/05, NStZ - RR 2006 , 212). Diese ist insb e- sondere bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zu berücksic h- tigen, die nach der Darstellung im Urteil nahe liegt. 4 5 - 4 - D ass der Angeklagte r und fünf Stunden nach der Tat in S . volltrunken als hilflose Person von der Polizei aufgegriffen wurde , ist für sich genommen kein hinreichendes Indiz für seine Täterschaft . Das Urteil lässt insoweit offen, w ann und aufgrund welcher Umstände ihm die Tat zugeor d- net wur de . Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Geschädigte und die we i- tere Tatzeugin, die den Angeklagte n indes nicht wiedererkannt hat, eine B e- schreibung des Täters abgegeben hatten und inwieweit diese gegebenenfalls mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten korrespondierte. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, welche Art von Alkohol der Angeklagte entwe n- det haben soll und ob bei ihm eine Flasche gefunden wurde, die als Beut e- gegenstand in F rage kommt. Dem Umstand, dass der Angeklagte den Tatvorwurf nicht in Abrede gestellt hat, kommt hier kein Beweiswert z u. Nach seinen Angaben kann er sich an die Tat nicht mehr erinnern und auch nicht mehr sagen, wie er von W . nach S . gekommen ist. Ob es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich . Dagegen spri cht die wiedergegebene zurückzuführen sei (UA S. 14) . Angesichts dessen kann der Einlassung des Angeklag ten nicht mehr entnommen werden, als dass er sich selbst die Tat zutraut. 3 . Sollte die neue Verhandlung zum Nachweis einer Täterschaft des Angeklagten führen, wird die Beutesicherungsabs icht im Sinne des § 252 StGB zu prüfen und zu belegen sein. Bei der Entscheidung über die Anor d- nu ng einer Maßregel nach § 63 StGB wäre folgendes zu berücksichtigen : Im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten wird sich das neue Tatgericht damit auseinanderzusetzen haben, dass die Tat mittle r- weile mehr als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit auf der Grundlage de r Unterbringungsentscheidung des Landgerichts Bautzen 6 7 8 9 - 5 - vom 2. Mai 1995 weiter im S K H A . behandelt worden ist. Das neue Tatgericht wird sich hier insbesondere mit etwaigen zwischenzeitlichen B e- handlungs fortschritten und etwa gegebenen weiteren Verhaltensauffälligke i- ten auseinanderzusetzen haben. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Maßregel wird es zu beachten haben, dass auf der einen Seite die Tat nach ihren ko n- kreten Umständen an der Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB liegt , auf der anderen Seite der Angeklagte bereits seit September 1995 im psychiatr i- schen Krankenhaus untergebracht ist , wobei offenbar jedenfalls bis zum Ta t- zeitpunkt keine nachhaltigen Therapieerfolge erzielt werden konnten. Mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten schwer er wiegende Taten als die hier begangene erwartet werden können, ist in dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet. Im Übrigen kann d ie nochmalige Anordnung einer U nterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus neben einer bereits bestehenden Anor d- nung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Erreichung des Maßrege l- ziels erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 5 StR 243/10, NStZ - RR 2011, 41 , und vom 9. Mai 2006 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6). Auch dies ist im angefo chtenen Urteil nicht nachvollziehbar begründet (vgl. UA S. 18). 10 11 - 6 - Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG zu beachten hat. Vor einer erneuten Hauptverhandl ung sollte geprüft werden, ob das Verfahren im Blick auf die weiterhin vollzogene Unterbringung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 12
Full & Egal Universal Law Academy