ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 58/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen d as Urteil des Landg e- richts Bremen vom 2. Juli 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die die Au ssage des Zeugen C . betreffenden Verfahrensrügen des Angeklagten R . genügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem teilt die Revision weder die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieses Ze ugen noch den Gutachtensauftrag der Strafkammer sowie die hierauf ergangene Stellungnahme des Sachve r- ständigen mit. Wegen weiterer fehlender Unterlagen wird auf die eingehende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hierzu verwiesen. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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