5 StR 582/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 nach§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom14. August 2003 aufgehoben; der Angeklagte wird freige-sprochen.Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Vom Vorliegen (auch)einer versuchten schweren räuberischen Erpressung, wie sie dem Ange-klagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, konnte sich dieStrafkammer jedoch nicht überzeugen.Hinsichtlich der Tat vom 31. März 1997 ist Verfolgungsverjährungeingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 223a aF StGB und § 78 Abs. 3 Nr. 5i.V.m. § 241 StGB). Das letzte die Verjährung unterbrechende Ereignis vorAnklageerhebung war die richterliche Vernehmung des Angeklagten am4. Juni 1997 (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB). Somit war zum Zeitpunkt der Ankla-geerhebung am 10. April 2003 bereits Verjährung eingetreten. Die Einstel-lung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 26. März 1998 ent-sprechend § 205 StPO konnte keine weitere Unterbrechung der Verjährungherbeiführen (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB). - 3 -Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfah-rens, sondern zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Ver-fahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen einesschwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar,der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist(BGHSt 36, 340 f. m.w.N.; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).Harms Häger RaumBrause Schaal
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