5 StR 582/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2006 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 19. Au-gust 2005 gegen die im genannten Urteil enthaltene Kos-tenentscheidung wird wegen Verfristung als unzul344ssig kostenpflichtig verworfen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Revisionsverfahren ist entscheidungsreif. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2006 eine 19 Seiten umfassende Gegenerkl344rung auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezem-ber 2005 eingereicht, von denen die Seiten zwei bis 17 nach Schriftbild und Diktion 226 was zahlreiche Eingaben belegen 226 vom Angeklagten pers366nlich verfasst worden sind. Dieser hat am 30. Januar 2006 zu Protokoll des Ur-kundsbeamten der Gesch344ftsstelle 226 wie schon die Verteidigerin mit am 27. Januar 2006 beim Senat eingegangenem Schriftsatz 226 Akteneinsicht in alle Akten und Beiakten begehrt. 1 Nachdem der Verteidigerin mit Verf374gung vom 7. Februar 2006 die dem Se-nat allein vorliegenden neun B344nde Beiakten 70 Js 798/97 StA Berlin zur 2 - 3 - Einsichtnahme f374r zwei Tage zur Verf374gung gestellt worden sind, hat der An-geklagte am 3. M344rz 2006 226 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Ge-sch344ftsstelle 226 seine Revisionsbegr374ndung erg344nzt und dargelegt, dass die ihn belastenden Aussagen der Nebenkl344gerin bis in Details den Strafanzei-gen der Tochter der Nebenkl344gerin aus dem Jahr 1997 entsprechen w374rden. Damit erachtet der Senat das Akteneinsichtsgesuch f374r erledigt und schlie337t ferner aus, dass es der seit 10. Februar 2006 erkrankten Verteidigerin nach ihrer Genesung oder einem Krankheitsvertreter m366glich sein wird, aus dem Inhalt der Beiakte die Sachr374ge weiter zu begr374nden. 3 Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegr374ndung ist wegen fehlender Frist374ber-schreitung gegenstandslos. 4 Harms H344ger Raum Brause Schaal
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