5 StR 582/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 10. August 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass a) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 F344llen verurteilt ist, b) die Urteilsformel dahin erg344nzt wird, dass die in den Nie-derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 202gemeinschaftlicher222 Steuerhinterziehung in zehn F344llen und Steuerhinterziehung in f374nf weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte und auf den Strafausspruch be-schr344nkte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Sie f374hrt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsma337stabs f374r die gegen den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft. 1 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts hinterzog der in vollem Umfang gest344ndige Angeklagte als faktischer 2 - 3 - Inhaber der Firma R. (Metallhandelsgewerbe) und faktischer Ge-sch344ftsf374hrer der A. S. f374r die Besteuerungszeitr344u-me vom Beginn des Jahres 2005 bis einschlie337lich Juni 2006 Umsatzsteuern in H366he von mehr als 2,1 Mio. Euro. Beide Firmen hatten als Gesch344ftsge-genstand den Handel mit Alt- oder Schrottmetallen. F374r die Firma R. gab der Angeklagte f374r die Voranmeldungszeitr344ume erstes Quartal 2005 bis Februar 2006 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verk374rzte dadurch gemeinsam mit dem Mitangeklagten R. in zehn F344llen Umsatzsteuern in H366he von insgesamt 820.000 Euro. Abziehbare Vorsteuerbetr344ge standen nach den Feststellungen in diesem Zeitraum der Firma R. nicht zu. Zu-gunsten der A. S. verk374rzte der Angeklagte in weite-ren f374nf F344llen Umsatzsteuern in H366he von mehr als 1,28 Mio. Euro, indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen f374r die Monate Februar bis Ap-ril 2006 tats344chlich nicht entstandene Vorsteuern aus zum Zwecke der Steu-erhinterziehung erstellten Scheingutschriften (vgl. 247 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) geltend machte und f374r die Monate Mai und Juni 2006 Umsatzsteuervoran-meldungen nicht mehr abgab. 2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Strafzumessung keinen Er366rterungsmangel. 3 a) Allerdings weist der Beschwerdef374hrer zutreffend darauf hin, dass es wegen des Kompensationsverbots des 247 370 Abs. 4 Satz 3 AO zwar kei-ne tatbestandlichen Auswirkungen hat, wenn der T344ter einer Steuerhinterzie-hung tats344chlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat, dass aber ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der nach 247 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachten-den verschuldeten Auswirkungen der Tat f374hren kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 343, 351; BGH NStZ 2004, 579, 580). 4 b) Solche Vorsteuerbetr344ge hat das Landgericht indes nicht festge-stellt. Es hat im Gegenteil f374r die Firma R. ausdr374cklich klargestellt, 5 - 4 - dass Vorsteuern nicht entstanden sind. Dieses Ergebnis wird auch von der Beweisw374rdigung getragen. Das Landgericht konnte sich insoweit nicht nur auf die Auswertung der im Rahmen von Durchsuchungsma337nahmen sicher-gestellten und die Firma R. betreffenden Rechnungen st374tzen. Grund-lage seiner 334berzeugungsbildung war dar374ber hinaus das vollumf344ngliche Gest344ndnis des Angeklagten, der auch die Bedeutung eventueller Vorsteu-ern f374r die sich ergebende Zahllast kannte. Er wurde bereits im Jahr 2002 wegen 344hnlicher Steuerhinterziehungen, ebenfalls betreffend den Handel mit aus anderen Staaten der Europ344ischen Union bezogenen Alt- und Schrott-metallen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers liegt kein Fall vor, bei dem der Angeklagte 204zwingend223 Eingangsrechnungen mit Vorsteueraus-weis erhalten haben musste. Soweit die Revision vortr344gt, es sei 204nicht denk-bar, dass der Angeklagte die von ihm weitergehandelten gro337en Schrott- und Metallmengen seinerseits umsatzsteuerfrei gekauft haben k366nnte223, 374bersieht sie die sich hier angesichts der Vorverurteilung des Angeklagten geradezu aufdr344ngende M366glichkeit, dass der Angeklagte 226 wie bei den Vortaten, an die er bei seinem Tatentschluss ankn374pfte 226 die Metalle auf legalem Wege aus anderen Staaten der Europ344ischen Union bezogen hat. Zum Vorsteuer-abzug berechtigende Umsatzsteuern w344ren in diesem Fall nur dann entstan-den, wenn der Angeklagte die innergemeinschaftlichen Erwerbe und die hierauf entfallenden Umsatzsteuern (247 1 Abs. 1 Nr. 5, 247 1a UStG) angemel-det h344tte (247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). So verhielt es sich indes nicht. Vielmehr hat der Angeklagte f374r die Firma R. keine Umsatzsteuervor-anmeldungen abgegeben. Ohnehin w344re mit derartigen Vorsteuerabzugsbe-tr344gen das Ziel des Angeklagten nicht zu erreichen gewesen, durch Inlands-gesch344fte vereinnahmte Umsatzsteuern gegen374ber dem Fiskus zu verheimli-chen und f374r sich zu behalten. 6 Angesichts dieser Umst344nde bedurfte es insbesondere im Hinblick auf das Gest344ndnis des Angeklagten keiner ausdr374cklichen Er366rterung der hier 7 - 5 - blo337 theoretischen M366glichkeit 226 die vom Angeklagten bei seiner gest344ndi-gen Einlassung ersichtlich auch nicht geltend gemacht worden ist 226, der An-geklagte k366nnte die weiterverkauften Metalle im Inland gegen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erworben haben. Eine solche Vorgehensweise w344re im 334brigen mit seinem 204Entschluss, erneut Steuern 226 insbesondere Umsatzsteuern 226 in m366glichst hohem Umfang zu hinterzie-hen223 (UA S. 18), auch nur schwer in Einklang zu bringen. Nichts anderes gilt f374r die Steuerverk374rzungen im Rahmen der T344tig-keit des Angeklagten f374r die A. S. Das Landgericht hat auf der Grundlage der bei den Durchsuchungsma337nahmen aufgefunde-nen Rechnungen die H366he der tats344chlich entstandenen Vorsteuern festge-stellt. Das 204Zwischenschalten223 der Scheinfirma des Zeugen B. und das Ausstellen von Scheingutschriften w344ren entbehrlich gewesen, wenn der An-geklagte den Metallschrott von inl344ndischen Unternehmern bezogen h344tte. Der Angeklagte verf374gte bezeichnenderweise 374ber keine Eingangsrechnun-gen mit Umsatzsteuerausweis (vgl. 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Eine Aufkl344rungsr374ge hat der Beschwerdef374hrer nicht erhoben. 8 3. Allerdings bedarf die Urteilsformel der Erg344nzung. Das Landgericht hat entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung 374ber den Ma337stab getroffen, nach dem die in den Niederlanden vollstreckte Auslieferungshaft auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach. Zugleich l344sst er die entbehrliche Kennzeichnung einzelner Taten als 9 - 6 - gemeinschaftlich begangen (vgl. BGH wistra 2007, 149 m.w.N.) und die da-mit zusammenh344ngende Unterscheidung der F344lle im Urteilstenor entfallen. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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