5 StR 582/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 13. August 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gef344hrlichkeit des Angeklagten beschr344nkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht 374beraus hohe Gewicht der die Ma337regel begr374ndenden Taten wird bei der Pr374fung nach 247247 67d, 67e StGB aus Verh344ltnism344337igkeitsgr374nden zu ber374cksichtigen sein (vgl. BVerfGE 70, 297). Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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