5 StR 582/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten g egen da s Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 25 . Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D e r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer vom Revis i- onsangriff ausgenommen. Sander Dölp König Berger Bellay
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