BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 582/14 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten J . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Ein fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als M itglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von t. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von B e- t äubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl., § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsge - halt der Tat unberührt. 2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Dezember 20 14 Folgendes ausgeführt: e- stand haben. Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angekla g- ten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die Nichtanwendun c StGB nicht nac h- vollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die r e- visionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt un d sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Fes t- nahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dies er Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt. Insbesondere ist die nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 2 StR 479/08, Rdn r . 13 m.w.N.) und zu erwägen, ob scho n aus diesem Grund nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 4 StR 153/08). An einer derartigen Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Verm ö- genslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren 2 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatg e- richt bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsb e- trag erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten. Sander Dölp König Berger Bellay 4
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