5 StR 583/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 16. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die bedenklich knappen Ausführungen zur Versagung einer Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil stehen e i - ner vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht entgegen. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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