5 StR 583/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 4. Juli 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Schwurgericht hat folgenden Tathergang festgestellt: Der grippekranke Angeklagte wurde am Tattag um 4 Uhr nachts von ihm unertr344glich laut erscheinender Musik aus der 374ber seiner Erdgeschosswoh-nung liegenden Wohnung des Nebenkl344gers aus dem Schlaf gerissen. Nach zehn Minuten kleidete er sich an, um gegen die Ruhest366rung einzuschreiten; er verga337 indes trotz erheblicher Kurzsichtigkeit, seine Brille aufzusetzen. Auf sein lautes Klingeln und energisches Klopfen 366ffnete der angetrunkene Nebenkl344ger schlie337lich die T374r und schrie den Angeklagten an, durch den er sich seinerseits gest366rt f374hlte. Der nur mit einer Jogginghose bekleidete, an den Unterarmen t344towierte Nebenkl344ger wirkte im dunklen Hausflur vor dem Hintergrund hellen Lichtscheins aus seiner Wohnung m366glicherweise be- - 3 - drohlich auf den Angeklagten. Dieser zog nach gegenseitigen Unmuts344u337e-rungen ein mitgef374hrtes Springmesser, 366ffnete es und f374gte dem Nebenkl344-ger einen lebensgef344hrlichen Stich in den Halsansatz zu. Der Nebenkl344ger schlug dem Angeklagten seinerseits mit der Faust ins Gesicht und konnte ihn nach einer Rangelei die Treppe hinunter dr344ngen. Im Verlauf des Gerangels griff der Nebenkl344ger dem Angeklagten an den Hals, dieser versetzte ihm neben zwei oberfl344chlichen Schnittverletzungen noch einen Stich in die linke Flanke und schlie337lich einen letzten Stich in den Oberschenkel. Der Nebenkl344ger wurde durch den Halsstich lebensgef344hrlich verletzt und nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet. Das Schwurgericht stellt fest, bei der 204zielgerichteten223 Zuf374gung des Stiches habe der Angeklag-te den Tod des Nebenkl344gers billigend in Kauf genommen. 2. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil schon deshalb kei-nen Bestand haben kann, weil es keine n344here Begr374ndung f374r den beding-ten T366tungsvorsatz enth344lt. Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einer T366tung ist jedenfalls in F344llen, in denen sonst keine Anhaltspunkte f374r eine erh366hte Gewaltbereitschaft des T344ters oder ein irgendwie einleuchtendes T366tungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und F344llen affektiver Erregung des T344ters regelm344337ig eine n344here Er366rterung geboten, ob etwa blo337 eine lebensgef344hrdende Behandlung mit (bewusster) Fahrl344ssigkeit hin-sichtlich einer m366glichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 23, 24, 54). Es be-darf keiner abschlie337enden Kl344rung, ob dies auch hier f374r die spontan in Ver344rgerung und Ver344ngstigung ver374bte Gewalttat zu gelten h344tte, die dem unbestraften, wegen eines 204au337ergew366hnlichen Affekts223 m366glicherweise in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigten Angeklagten wesens-fremd war, oder ob ein zielgerichteter Stich in den Halsansatz mit so au337er-gew366hnlicher Lebensgef344hrlichkeit einhergeht, dass sich ein bedingter T366-tungsvorsatz trotz der genannten Besonderheiten von selbst versteht. Denn die Revision r374gt mit Recht, dass die Feststellung eines derart zielgerichteten - 4 - Stiches im Widerspruch zu Erw344gungen des Schwurgerichts im Rahmen der Beweisw374rdigung steht. Einerseits stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe den Ne-benkl344ger mit einer Handbewegung 204von unten nach oben223 angegriffen und das Messer 204zielgerichtet dem Zeugen mit der Klinge in den Halsansatz links der Drosselgrube223 gestochen (UA S. 7). Andererseits hei337t es bei der Be-weisw374rdigung, es seien 204sowohl verschiedene Messerhaltepositionen als auch verschiedene Stich(richtungs)bewegungen denkbar223, feststellbar sei 204weder die exakte K366rperhaltung des Gesch344digten noch der exakte Ablauf der Stichbewegung223 (UA S. 17). Wie das Schwurgericht von diesem Aus-gangspunkt weitgehend mangelnder Feststellbarkeit des genauen Kampfge-schehens trotz Bewegungsdynamik, affektiver Erregung und eingeschr344nkter Sichtverh344ltnisse am Tatort zur Annahme einer Zielgerichtetheit des dem Nebenkl344ger beigebrachten lebensgef344hrlichen Halsstiches kommt, er-schlie337t sich aus den Urteilsgr374nden nicht ausreichend. 3. In der neuen Verhandlung wird bei W374rdigung der Wahrscheinlichkeit der entgegenstehenden Versionen zum Tatablauf auch auf den Beweisan-trag Bedacht zu nehmen sein, der Gegenstand der erhobenen Verfahrensr374-ge ist. F374r den Fall erneuter Annahme bedingten T366tungsvorsatzes werden - 5 - auch die Einw344nde der Revision zur Beurteilung der R374cktrittssituation am Ende der Auseinandersetzung bedacht werden m374ssen, wobei allerdings auch die M366glichkeit eines beendeten Versuchs in Betracht zu ziehen w344re. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy