5 StR 583/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung entf344llt. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-gesehen, 247 74 JGG. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des 247 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schwe-ren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuld-spruch entsprechend ge344ndert. Er kann ausschlie337en, dass die Jugend-kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verh344ltnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt h344tte. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy