5 StR 583/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Te-nor nach 247 349 Abs. 4 StPO aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts dahingehend abge344ndert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstra-fe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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